Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Verbände der Energiebranche mahnen Reformbedarf bei Mieterstromprojekten mit KWK-Anlagen an

Fördermittel werden bislang kaum angenommen

Mittel für Mieterstrom fließen nicht. © Braas

Ende dieses Jahres soll das Mieterstromgesetz geändert werden, da die Fördergelder kaum abgerufen werden. Der Fokus soll dabei auf die bislang vernachlässigte Kraft-Wärme-Kopplung gelegt werden, fordern fünf Verbände der Energiebranche.

Auch in verdichteten Ballungsräumen können Mieter Teil der Energie- und Wärmewende werden. Mit dem Mieterstromgesetz wurde 2017 eine Grundlage geschaffen, um Mietern zum Beispiel die Nutzung von selbst erzeugtem Solarstrom zu ermöglichen. Die Fördermittel wurden bisher allerdings kaum in Anspruch genommen, weswegen nun Gesetzesänderungen angekündigt wurden.

Die Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch (ASUE), der Bundesverband Kraftwärmekopplung (B.KWK), das BHKW-Forum, der Bund der Energieverbraucher und der Verband für Wärmelieferung (VfW) mahnen vor der angekündigten Novellierung des Mieterstromgesetzes Anpassungen bei Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier an. Sie bedauern, dass bei der Erstellung des Gesetzes die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) weitgehend außen vor gelassen wurde. Diese Anlagen aber könnten im städtischen Gebäudebestand mit ihrer Produktion von Strom und Wärme  Potenziale zur Einsparung von klimaschädlichen Emissionen heben.

Sanierungsstau mit KWK angehen

In der Stellungnahme sprechen sich die fünf Verbände aus effizienter Heizungstechnik, Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmeversorgung für die KWK im Mieterstromgesetz aus. Sie regen an, den Sanierungsstau im Gebäudebestand mit Hilfe der KWK anzugehen und darüber beispielsweise den Austausch der noch etwa 2,6 Millionen Ölheizungen durchzuführen. So würde die KWK den weiteren Ausstieg aus Kernkraft und Braunkohle in der Energieerzeugung maßgeblich unterstützen.

Den Fokus legen die Verbände auf die steuerlich-energiewirtschaftlichen Anforderungen, die auf einen möglichen Betreiber einer KWK-Anlage zu kommen. Wenn ein Immobilienbesitzer etwa ein kleines Blockheizkraftwerk mit einer thermischen Leistung von 45 Kilowatt und einer elektrischen Leistung von 20 Kilowatt für die Gebäudeheizung nutzen möchte, muss er gemäß Energiewirtschaftsgesetz dieselben Pflichten und Rechte beachten, wie sie Stadtwerken und den großen, industriellen Energieversorgern abverlangt werden. Durch diese nicht nachzuvollziehende Einteilung werden viele Projekte allein wegen der entstehenden Papierflut nicht durchgeführt. Es käme zu keiner Modernisierung, weil Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stünden.

Alte Heiztechnik ablösen

Zudem fordern die Verbände, dass die Stromlieferung an Mieter aus KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft nicht mehr als gewerbliche Tätigkeit eingestuft und von der steuerlichen Unternehmereigenschaft befreit wird. Zudem soll der KWK-Zuschlag für KWK-Strom, der an Letztverbraucher in einer Kundenanlage geliefert wird, mit dem Satz für Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung gleichgestellt werden. Und zwar für private Betreiber sowie für Energiedienstleister gleichermaßen. Diese Maßnahmen wären dringend erforderlich, um objektnah und effizient den Sanierungsrückstau in Mietshäusern mit alter Heiztechnik im Bestand aufzulösen, wo der größte Bedarf bestehe. Quelle: ASUE/al

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