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Oberste Geschossdecke muss seit 2015 gedämmt sein

Im Prinzip verpflichtet die aktuelle Fassung der Energieeeinsparverordnung zu einer Dämmung der obersten Geschossdecke bei ungedämmten Dächern entsprechend DIN 4108-2 seit 2015. Die Maßnahme ist sinnvoll und spart Heizkosten.

Bis zur EnEV 2009 gab es eine Nachrüstpflicht nur dann, wenn ein Dach überhaupt nicht gedämmt war. Waren schon Maßnahmen erfolgt, entfiel die Dämmpflicht, auch wenn die Dächer oder die oberste Geschossdecke nur ungenügend gedämmt waren. Die Energieeinsparverordnung EnEV 2014 definiert die Pflicht zum Dämmen allein über den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 als unbedingte Anforderung. Im Vollzug dürfte die Maßnahme aber schwierig zu kontrollieren sein.

Für selbst genutzte Eigenheime gilt die Nachrüstpflicht ohnehin nur eingeschränkt. Wenn in einem Ein- und Zweifamilienhaus der Eigentümer einer der Wohnungen vom 1. Februar 2002 an selbst bewohnt hat, entfällt die Dämmpflicht. In anderen Gebäuden können Mieter können vom Vermieter verlangen, dass er seiner Dämmpflicht nachkommt.

Wie immer gilt, dass die Maßnahmen nur erfolgen müssen, wenn Einsparungen zu erwarten sind, die die Investitionen rechtfertigen.