Solarenergie
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Das Erneurbare-Energien-Gesetz EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten. Es wurde mehrfach novelliert, die letzte Änderung wurde im Sommer 2016 beschlossen und tritt 2017 in Kraft. Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die Festlegung der EEG-Umlage, einer Abgabe auf Strom, mit der der Ausbau der erneuerbaren Energien finanziert wird.

Bereits mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die am 1. August 2014 in Kraft getreten ist, haben sich die Rahmenbedingungen für Hausbesitzer und Investoren in vielerlei Hinsicht geändert. So gab es staatlich festgelegte Einspeisevergütungen nur noch für Anlagen bis 500 Kilowatt (kW) installierter Leistung. Diese Schwelle wurde ab 2016 auf 100 kW reduziert. Alle Betreiber von größeren Anlagen müssen ihren Strom selbst vermarkten. Dafür erhalten sie eine sogenannte gleitende Marktprämie.

Außerdem müssen Solarstromproduzenten, die den erzeugten Strom selbst nutzen, seit 2014 auch auf diesen sogenannten Eigenverbrauch EEG-Umlage zahlen. Allerdings nicht in voller Höhe. Besitzer von Neuanlagen, die ihren Solarstrom selbst verbrauchen möchten, zahlten ab 2014 zunächst 30 Prozent der EEG-Umlage. Ab 2016 stieg der Anteil auf 35 Prozent, ab 2017 sind 40 Prozent der Umlage zu zahlen. Private Hausbesitzer trifft diese Regelung meist jedoch nicht, da die Abgabe erst ab einer Anlagengröße von zehn Kilowatt installierter Leistung fällig ist. Die Anlagen auf Eigenheimen sind in der Regel kleiner: Ein Großteil der PV-Anlagen auf deutschen Dächern ist zwischen zwei und acht Kilowatt installierter Leistung (kWp) groß, das entspricht 20 bis 60 Quadratmeter Dachfläche.

Die fast 1,5 Millionen Anlagen in Deutschland, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, fallen unabhängig von ihrer Leistungsklasse unter den Bestandsschutz. Sie müssen weiterhin keine EEG-Umlage zahlen, wenn sie bereits vor dem Stichtag 1. August 2014 als Eigenverbraucher aktiv waren. Die Befreiung von der Eigenverbrauchsabgabe gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, solange die Anlagenleistung nicht um mehr als 30 Prozent steigt.

EEG 2017: Höhe der Vergütung wird durch Ausschreibungen ermittelt

Bis Januar 2017 haben Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien für jede Kilowattstunde eine staatlich festgelegte Vergütung erhalten. Mit Inkrafttreten der jüngsten EEG-Novelle wird die Höhe dieser Förderung durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Im Bereich Solarenergie soll der Zubau auf 2.500 Megawatt im Jahr begrenzt werden. Nur 600 Megawatt davon sollen auf Großanlagen entfallen. Bei der Ausschreibung gilt: Wer am wenigsten für den erzeugten Strom seiner neuen Erneuerbare-Energien-Anlage verlangt, erhält den Zuschlag. Am Wettbewerb sollen möglichst viele verschiede Betreiber teilnehmen können - von großen Firmen bis zu Bürgerenergiegesellschaften. Bei Windkraftanlagen an Land wird der Gesamtausbau bis Ende 2019 auf 2.800 Megawatt begrenzt.

Für kleine Solaranlagen ändert sich nichts

Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern müssen sich über die EEG-Novelle 2017 keine Gedanken machen. Die Regelungen gelten erst ab einer Anlagengröße von 750 KW, somit sind nahezu alle privaten Aufdachanlagen ausgenommen. Die Betreiber erhalten weiterhin eine auf 20 Jahre staatlich festgelegte Einspeisevergütung. Sie liegt derzeit bei elf bis zwölf Cent, abhängig von der Anlagengröße. Lesen Sie hier mehr dazu.

PDF zum Download: EEG Novelle 2017 – Kernpunkte des Bundestagsbeschlusses vom 08.07.2016