Solarenergie
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Bei kleinen PV-Anlagen ändert sich nichts

Betreiber von Fotovoltaikanlagen auf Ein-und Mehrfamilienhäusern können auch in Zukunft mit einer festen Einspeisevergütung rechnen, denn diese Anlagen sind in der Regel deutlich kleiner als 100 kWp. Die genaue Förderhöhe zum Inbetriebnahme-Zeitpunkt ist wie bisher abhängig vom PV-Zubau in den Vormonaten und der Anlagengröße. Für Anlagen größer als 100 kWp gilt weiterhin das Marktprämienmodell.

Bei kleinen Anlagen bis 100 kWp ist die Berechnung der garantierten Einspeisevergütung kompliziert, da sie aus den Vergütungssätzen für verschiedene Leistungsklassen errechnet werden muss. Die Leistungsklassen sind bis 10 kWp, bis 40 kWp und bis 100 kWp. Bei Anlagen, die mehrere Leistungsstufen überschreiten, wird die Einspeisevergütung rechnerisch anteilig berechnet.

Ein Beispiel: Für eine 40 kWp-Anlage gilt:

  • 40 kW entsprechen 100 Prozent
  • 10 kW entsprechen 25 Prozent
  • 20 kW entsprechen 75 Prozent.

Somit gilt für die Vergütung bei Inbetriebnahme im Dezember 2016:

0,25*12,31 + 0,75*11,97 = 12,06 ct/kWh
oder: (10*12,31 + 30*11,97)/40 = 12,05 ct/kWh.

Die neue Einspeisevergütung wird von der Bundesnetzagentur ermittelt und jeweils am Ende eines Quartals für das jeweilige Folgequartal bekannt gegeben. Die offizielle Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger.

Eigenverbrauch ist EEG-umlagepflichtig

Laut der Neufassung des EEG müssen Photovoltaikanlagenbetreiber, die einen Teil des erzeugten Stroms selbst nutzen, ab Januar 2017 auf diesen selbst genutzten Strom 40 Prozent der jeweils geltenden EEG-Umlage entrichten. Allerdings gilt für private Eigenversorger weiterhin eine Ausnahmereglung, die sogenannte Bagatellgrenze. Kleinanlagen mit einer Leistung von maximal 10 Kilowatt müssen auch in Zukunft keine EEG-Umlage auf bis zu 10 Megawattstunden selbst genutzten PV-Strom pro Jahr zahlen.

Damit sind typische Solarstromanlagen auf Einfamilienhäusern ausgenommen. Ebenfalls von der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch ausgenommen sind reine Inselanlagen, also Anlagen, die nicht ans Netz angeschlossen sind, sowie Eigenversorger, die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den Strom aus ihren Anlagen, den sie nicht selbst nutzen, keine finanzielle Förderung erhalten.

Die auf den Eigenverbrauch zu entrichtende EEG-Umlage sieht vor, dass dem Netzbetreiber gegenüber nachgewiesen werden muss, wieviel Strom aus Solarenergie auf dem eigenen Dach erzeugt worden ist. Als Nachweis kann nur eine messtechnische Erfassung des insgesamt erzeugten Solarstroms in Frage kommen. Wie die messtechnische Umsetzung dieser Regelung genau zu erfolgen hat, wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Fest steht jedoch, dass es notwendig ist, einen zusätzlichen Zähler einzubauen, um die im Haushalt produzierte Menge an Strom aus Solarenergie zu erfassen.

Größere Anlagen erhalten Marktprämie

Besitzer von neuen PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kWp erhalten für ins Netz eingespeisten Strom eine Vergütung nach dem Marktprämienmodell. Das funktioniert so: Die Anlagenbetreiber müssen den Grünstrom direkt an der Strombörse oder an Großabnehmer vermarkten. Zusätzlich zu den Erlösen aus dem Börsenstrompreis erhalten sie eine Marktprämie, die die Höhe der bisherigen Einspeisevergütung ausgleicht. Hinzu kommt ein Aufschlag von 0,4 Cent pro kWh wegen des Aufwandes durch die Direktvermarktung – insgesamt also etwas mehr Geld als die bisherige Einspeisevergütung.

"Die Investition in eine neue Solaranlage lohnt sich finanziell immer noch, besonders, wenn der lukrative Eigenverbrauch maximiert wird", bilanziert Carsten Tschamber vom Solar Cluster. "Auch ökologisch ist der Nutzen groß. Solarstrom hilft, klimaschädliches Kohlendioxid zu vermeiden und bringt die Energiewende in Deutschland weiter voran. Das sollte bei der ganzen Diskussion um Umlagen und Vergütungen nicht zu sehr in der Hintergrund rücken."