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Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009)

Seit dem 1. Oktober 2009 gilt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV), die EnEV 2009. Eine Novellierung zur EnEV 2014 erfolgt zum 1. Mai 2014. Vorgeschaltet war eine Evaluation der Auswirkungen der EnEV 2009, um wirtschaftliche Härten für Wohnungsunternehmen und Hausbesitzer zu vermeiden.

Für Planerinnen und Planer relevant ist vor allem, dass die Anforderungen an Neubauten mit der EnEV 2009 nicht mehr nach dem A/V-Verhältnis bestimmt werden. Das A/V-Verhältnis ist der Quotient aus Gebäudehüllfläche und Volumen. Es ist ein wichtiger Indikator dafür, wie viel Energie ein Gebäude über die Hülle potentiell verliert. Bei neuen Gebäuden spielt dieses Verhältnis aber keine Rolle mehr. Entscheidend sind vielmehr Referenzgebäude. Das sind fiktive Bauwerke, die dem Vorhaben in Bezug auf Nutzung, Größe und Ausrichtung entsprechen. Außerdem darf das vereinfachte Berechnungsverfahren der EnEV 2007 nicht mehr angewendet werden.

Das gilt es mit der EnEV 2009 zu beachten

Wird ein Haus neu gebaut, muss sein Jahresprimärenergiebedarf um 30 Prozent niedriger liegen als noch nach EnEV 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher.

Die Bagatellgrenze ist niedriger. Schon bei 10 Prozent Änderungen der Bauteilfläche greift die strengere EnEV 2009. Werden größere bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt - wie das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern - müssen die neuen Bauteile einen 30 Prozent besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert. Alternativ kann der Jahresprimärenergiebedarf des gesamten Gebäudes um 30 Prozent sinken. Dafür ist neben einer Sanierung der Gebäudehülle eine bessere Heizungsanlage notwendig.

In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. Nur Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden. Experten empfehlen aufgrund der geringen Energieausbeute aber einen früheren Austausch.

Pflicht zur Dach-Dämmung greift nur selten

Bis Ende 2011 müssen die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten haben. Allerdings gilt das aufgrund der Auslegung, die das BBSR veröffentlicht hat, nur eingeschränkt. "Die oberste Geschossdecke gilt auch als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2003-07 entspricht; davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden", heißt es darin. Damit entfällt die Pflicht für viele Gebäude. Für Hausbesitzer, die dämmen wollen, kann das zur Konsequenz haben, dass sie die Ausgaben nicht mehr so einfach wie bisher auf die Mieter umlegen können, da sie mehr tun als das Gesetz verlangt. Sie müssen die Energieeinsparung dann konkret nachweisen, damit sie umlagefähig ist.

Für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die eine der dortigen Wohnungen seit vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen, gab es in 2011 keine Nachrüstpflicht für die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs. Diese besteht erst bei einem Eigentümerwechsel und ist dann vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Er hat zwei Jahre Zeit dazu. War der Eigentümerwechsel vor dem 1. Januar 2010 und es sind noch keine zwei Jahre verstrichen, muss er die oberste Geschossdecke so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Bei einem späteren Eigentümerwechsel muss ein Wert von 0,24 Watt/(m²K) erreicht werden. Nachgerüstet werden muss aber bei größeren Gebäuden.

Wichtig ist der Zusatz in der derzeit geltenden Energieeinsparverordnung, dass keine nachträgliche Dämmung notwendig ist, "soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können." Das betrifft insbesondere die Häuser, bei denen an Dach oder oberster Geschossdecke schon gedämmt wurde, aber nicht ausreichend.

Einhaltung der EnEV muss nachgewiesen werden

Nicht nur Eigentümer, auch Handwerker werden stärker in die Pflicht genommen. Ausführende Fachbetriebe müssen zukünftig eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben und damit nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Ein Fachbetrieb, der die Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro rechnen. Bauherren, die verbillligte KfW-Darlehen in Anspruch nehmen, sollten auf jeden Fall auf der Unternehmererklärung bestehen. Sonst kann es passieren, dass auch sie bei nicht EnEV-gerechter Ausführung zur Verantwortung gezogen werden und die Zinsvergünstigung verlieren.