Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

Kosten und Förderung

Neue Mini-KWK-Anlagen ("Blockheizkraftwerke") mit einer Leistung bis 20 Kilowatt (kWel) können in bestehenden Gebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlage gestaffelt ist. Die Richtlinie zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel wurde durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) novelliert und ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Die Novellierung verbessert die Basisförderung im kleinen Leistungsbereich, führt eine Bonusförderung für besonders energieeffiziente Mini-KWK-Anlagen ein und vereinfacht verschiedene technische Anforderungen.

Investitionszuschuss des BAFA

KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 20 Kilowatt, sogenannte Mini-KWK-Anlagen, erhalten einen Investitionszuschuss, um die Potentiale der Kraft-Wärme-Kopplung im Bereich kleinerer Objektversorgung zu erschließen. Die Förderung ist Teil der Nationalen Klimaschutzinitiative der Bundesregierung, wonach bis zum Jahr 2020 die CO2-Emissionen um mindestens 40 Prozent reduziert werden sollen.

Die Förderung muss zwingend vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages beantragt werden. Beginn eines Vorhabens im Sinne der Förderung ist also nicht der Einbau der Mini-KWK-Anlage, sondern der Vertragsabschluss. Planungsleistungen dürfen aber vorher erfolgen.

Die Höhe der Basisförderung richtet sich nach der elektrischen Leistung der Mini-KWK-Anlage. Beispielsweise wird eine Anlage von 1 kWel, die für Ein- und Zweifamilienhäuser geeignet ist, mit 1.900 Euro gefördert, eine Anlage mit 20 kWel hingegen mit 3.500 Euro.

Bei Anlagen bis zu einem kW elektrischer Leistung beträgt die Förderung einmalig 1900 Euro. Für Leistungen zwischen einem und vier kW gibt es pro kW zusätzlich 300 Euro. Zwischen vier und zehn kW gibt es pro kW noch einmal zusätzlich 100 Euro. Für jedes weitere kW bis 20 kW schießt das BAFA 10 Euro dazu.

Ein Beispiel für die Zuschussberechnung: Bei einer Mini-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von 7,4 Kilowatt gibt es für das erste kW 1900 Euro, für kW 2 bis 4 jweils 300 Euro und für kW 5 bis 7 jeweils 100 Euro. Das sind 3.100 Euro, dazu kommt ein Teilbetrag von 40 Euro (0,4 kWel × 100 Euro/ kWel). Insgesamt beträgt die Basisförderung für eine Mini-KWK-Anlage mit 7,4 Kilowatt elektrisch somit 3.140 Euro.

Mehr Geld für Brennwert-KWK

Besonders effiziente Mini-KWK-Anlagen können zusätzlich zur Basisförderung einen Wärme- und/oder Stromeffizienzbonus erhalten. Der Wärmeeffizienzbonus beträgt 25 Prozent der Basisförderung und wird für Mini-KWK-Anlagen gewährt, die mit einem (zweiten) Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung ausgestattet und an ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem angeschlossen sind. Hierdurch werden die thermische Effizienz und damit der Gesamtwirkungsgrad der Mini-KWK-Anlage verbessert.

Der Stromeffizienzbonus beträgt 60 Prozent der Basisförderung und wird für Anlagen mit einem besonders hohen elektrischen Wirkungsgrad gemäß folgender Tabelle gewährt.

Weitere Voraussetzungen für die Förderfähigkeit sind

  • Die Anlage befindet sich auf der "Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen".
  • Die Anlage darf nicht in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen.
  • Die Anlage wird über einen Wartungsvertrag betreut.
  • Es ist ein Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 60 Litern Wasser pro kW thermischer Leistung (kWth) vorhanden, wobei maximal ein Speichervolumen von 1.600 Liter erforderlich ist.
  • Vorhandensein eines Stromzählers zur Messung des erzeugten KWK-Stroms.
  • Für Anlagen ab 10 Kilowatt elektrisch ist eine Informations- und Kommunikationstechnik vorhanden, die Signale des Strommarktes empfangen kann und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren.

Das gibt es vom Stromnetzbetreiber

Der Stromnetzbetreiber zahlt für den in sein Netz eingespeisten Strom aus Mini-KWK-Anlagen einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Auch selbst verbrauchter Strom wird bezuschusst.

Die Vergütung setzt sich aus KWK-Zuschlag, dem üblichen Strompreis an der Strombörse EEX im vorherigen Quartal und vermiedenen Netzentgelte von zirka 0,04 bis 2 Cent zusammen. Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde bei Inbetriebnahme ab dem Jahre 2010.

Betreiber dieser Anlagen erhalten den Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs für sechs Betriebsjahre, insgesamt höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Betreiber von Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, bekommen für KWK-Strom einen Zahlung eines Zuschlag von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.