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Energieausweis

Es gibt zwei Sorten von Energieausweisen. Die Energieausweise können entweder den Bedarf oder den Verbrauch ausweisen. Beides hat nur bedingt etwas damit zu tun, wie hoch die Energierechnung des Mieters oder Käufers später ausfallen wird.

Im Bedarfsausweis werden die Angaben nach Normen errechnet. Der Bedarfsausweis basiert auf einer technischen Analyse des Gebäudes. Hierfür beurteilt der Aussteller des Energieausweises den Zustand von Dach, Wänden, Fenstern und Heizung. Die Kosten liegen zwischen 200 und 350 Euro. Da die Preise nicht festgelegt sind, entscheiden Angebot und Nachfrage.

Er ist vorgeschrieben für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, die beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung das Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht haben.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis

Für alle anderen Bestandsgebäude besteht Wahlfreiheit zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis. Zur Erstellung des Verbrauchsausweises werden die Heizkostenabrechnungen der Bewohner aus den letzten drei Jahren benötigt. Die Kosten für diesen Ausweis liegen etwa bei 30 bis 100 Euro. Dessen Nachteil: Er bezieht sich auf die Gewohnheiten des Vormieters oder Vorbesitzers. Stand eine Wohnung oder ein Haus leer, kann das die Bilanz schönen.

Förderung für den Energieausweis

Eine staatliche Förderung für den Energieausweis gibt es nicht. Wer jedoch die Förderung zur Energieberatung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) annimmt, kann den Aufwand zur Ausstellung des Energieausweises drosseln und somit Kosten senken. Der Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung liegt bei bis zu 400 Euro für Ein- bis Zweifamilienhäuser und maximal 500 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.

Energieausweis nach EnEV 2014

Die Änderungen der Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV) beinhalten neben höheren Anforderungen an die Energieeffizienz auch Änderungen beim Energieausweis. Eingeführt wurden im Mai 2014 die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt wurden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse vor, besteht auch keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Vorgesehen sind zudem verstärkte Stichproben zur Kontrolle der Energieausweise.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Neu mit der EnEV 2014 sind auch die Vorgaben für Immobilienanzeigen. Wer eine Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet, muss folgendes einbringen:

Art des Energieausweises (Bedarfs-oder Verbrauchsausweis)

  • Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert
  • Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes
  • Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis
  • Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis, sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt
  • Bei Nichtwohngebäuden müssen die Werte für Strom und Wärme beim Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch getrennt angegeben werden.
  • Bei bestehenden Energieausweisen nach EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2 bzw. bei Nichtwohngebäuden Nr. 6 verpflichtend und für Energieausweise nach EnEV 2002/2004 Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3.

 

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