Finanzierung
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Förderung von PV durch das EEG ist möglich

Die Finanzierung einer Fotovoltaik-Anlage wird auch durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterstützt. Dies greift allerdings erst, wenn die Anlage bereits installiert ist. Durch das EEG ist nämlich geregelt, dass der aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden kann. Die Höhe variiert je nach Anlage und dem Jahr der Inbetriebnahme.

Marktintegrationsmodell gilt nur noch für wenige Anlagen

Im Zuge der Novellierung des EEG 2014 hat der Gesetzgeber das sogenannte Marktintegrationsmodell gestrichen, bei dem Dachanlagen größer 10 bis einschließlich 1.000 kWp nur für 90 Prozent der erzeugten Strommenge eine Verütung erhalten. Neuanlagen bis 100 kWp werden also in Zukunft weiterhin 100 Prozent der erzeugten Strommenge vergütet. Das gilt jedoch nur für Neuanlagen, die ab dem 1. August 2014 errichtet werden.

Für Anlagen, die vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt das Marktintegrationsmodell jedoch weiterhin.

Im Gegensatz zum Vergütungssatz für Dachanlagen, wird das Marktintegrationsmodell nicht anteilig berechnet, sondern gilt jeweils für die gesamte Strommenge der betroffenen Anlagen. Die unvergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden.

KfW fördert Batteriespeicher für Solarenergie

Vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2018 unterstützt der Staat den Kauf von netzdienlichen Solarbatterien mit anfänglich 500 Euro je Kilowatt Peak PV-Leistung und damit 25 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Förderung wird über die KfW abgewickelt.

Der Staat kassiert mit

Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtig. Der private Betreiber muss diese in seiner Steuererklärung angeben. Liegt der Gewinn jährlich bei unter 50.000 Euro, reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Ausgaben, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, sind Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten können die Nutzer über 20 Jahren abschreiben.

Für die Einnahmen aus der Stromeinspeisung fällt Umsatzsteuer an, sofern ein Betreiber sich nicht für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheidet. Diese greift, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich unter 17.500 Euro liegt. Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen dann beim Finanzamt beantragen, dass die Kleinunternehmerregel angewendet wird. Auch der Netzbetreiber muss es wissen, damit er die Einspeisevergütung ohne die Umsatzsteuer berechnet und auszahlt.

Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung sind weniger Formalien. Die Anforderungen an Rechnungen sind geringer, außerdem muss er nicht moantlich Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings können Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen.

Linktipp zur Fotovoltaik-Förderung