Seit 1. März 2013 gibt es das KfW-Förderprogramm 167, das eine Kombination von KfW-Kredit und Zuschuss durch das Bafa beim Einsatz erneuerbarer Energien erlaubt. Anträge stellen können alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen, Ersterwerber von neu sanierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen. Träger von Investitionsmaßnahmen sind zum Beispiel Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Contracting-Geber (Investor).
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Energieberater sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Funktion der Heizungsanlage erforderlich sind. Dazu zählen auch Heizungsoptimierung und der hydraulische Abgleich. Es können grundsätzlich Bruttokosten (inklusive Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden.
lle Maßnahmen müssen den Bestimmungen des Marktanreizprogramms gemäß der "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, sofern nicht die Bestimmungen dieses Programmmerkblattes eine anderslautende Regelung vorsehen.
Programmziel ist die ergänzende Kreditfinanzierung in der Kombination mit Zuschüssen der Bafa-Förderung aus dem Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien. Weiterhin ist eine Kombination mit den KfW-Programmen "Energieeffizient Sanieren - Kredit (Programmnummer 151/152) oder - Investitionszuschuss (Programmnummer 430) sowie eine Förderung für eine weiterführende energetische Fachplanung und Baubegleitung aus dem Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" (Programmnummer 431) möglich.
Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Maßgeblich ist der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn. Als Programmnummer ist 167 anzugeben. Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten finanziert werden. Der maximale Kreditbetrag beträgt 50.000 Euro pro Wohneinheit. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung. Beim Ersterwerb von sanierten Wohngebäuden/ Wohnungseigentum ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.