Finanzierung
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Förderung für Erneuerbare im Heizungskeller

Seit Januar 2020 gibt es neue Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus dem Marktanreizprogramm (MAP). Diese betreffen die Förderung von Solarthermie, Wärmepumpen und Holzheizungen.

Im Vergleich zur vorherigen Regelung wurde die Förderung in zahlreichen Segmenten erhöht. Die wichtigste Neuerung: Es gibt in vielen Bereichen wieder Förderung im Neubau, wenn sehr effiziente Systeme eingesetzt werden. Das gilt beispielsweise für Pellet-Kessel mit Brennwertnutzung, große Solarthermieanlagen, auch wenn diese nur zur Warmwassererzeugung genutzt werden und besonders leistungsfähige Wärmepumpen. Das KfW-Programm 167 erlaubt außerdem die Koppelung von Bafa-Zuschüssen mit einem zinsvergünstigten KfW-Kredit.

Solarthermie - Förderung

Bei Solarthermie gab es mit der Änderung des MAP einige Anpassungen. Die Förderung liegt jetzt bei Zuischüssen von bis zu 30 Prozent.

Die Solarthermieanlage muss der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Förderfähige Solarthermieanlagen müssen das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes müssen dem BAFA vorliegen. Der jährliche Kollektorertrag muss bei mindestens  525 kWh /m2 liegen..

Bestandshebäude

  • Mindest-Bruttokollektorfläche für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:

  • Flachkollektoren: 9 m2
  • Vakuumröhrenkollektoren: 7 m2
  • Luftkollektoren: keine Mindestfläche
  • Mindest-Pufferspeichervolumen für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:

  • Flachkollektoren: 40 Liter/m2 Kollektorfläche
  • Vakuumröhrenkollektoren: 50 Liter/m2 Kollektorfläche
  • Luftkollektoren: kein Pufferspeicher erforderlich
  • Solarthermieanlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen mindestens 3 m2 Bruttokollektorfläche und 200 Liter Pufferspeichervolumen aufweisen.

Neubau

  • Anlagen im Neubau müssen mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche aufweisen, sowie das entsprechende Pufferspeichervolumen je nach Kollektorart.

    Folgende weitere Voraussetzungen sind im Neubau zu erfüllen:

  • Wohngebäude müssen mindestens 3 Wohneinheiten haben.
  • Nichtwohngebäude müssen mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche haben.
  • Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich.
  • Möglich ist auch die Förderung eines Solaraktivhauses,. Dabei muss der solare Deckungsgrad anhand einer Simulationberechnung mindestens 50 Prozent betragen.

Koppelung mit KfW-Programmen

Es gibt außerdem die Möglichkeit, Zuschüsse und eine Finanzierung per zinsvergünstigtem Kredit zu kombinieren im KfW-Programm 167. Maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit sind förderfähig. Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten einschließlich Nebenkosten finanziert werden.

Pellet-Heizungen und Holzheizungen - Förderung

Gefördert wird die Installation von

  • Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
  • sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung.

Auch die Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung wird gefördert.

Die Förderung beträgt bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten.

Für die Installation von Holzfeuerungen ab 5 kW gibt es zwei mögliche Fördersätze: Die Regelförderung in Höhe von 35 Prozent oder die Austauschprämie für Ölheizungen in Höhe von 45 Prozent. Der Fördersatz wird auf die gesamtförderfähigen Kosten bezogen (bei Privatpersonen die Bruttokosten einschließlich MwSt., bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Nettokosten).

Bestandsbauten

Bei der Förderung von Holzfeuerungen in bestehenden Gebäuden (Mindestalter zwei Jahre) werden alle Arten von wasserführenden Geräten mit oder ohne Partikelabscheider oder Brennwerttechnik gefördert.

Die förderfähigen Kosten umfassen neben dem eigentlichen Kessel und den Einbaukosten auch mit dem Heizungstausch verbundenen Maßnahmen und Gerätschaften wie Pufferspeicher, Lager und Transportsysteme.

Obergrenze bei förderfähigen Kosten: Im BAFA-Teil des MAP werden ab 2020 auch Holzkessel gefördert, die eine Leistung von mehr als 100 kW haben. Statt der Leistungsgrenze gibt es nun eine Begrenzung der förderfähigen Kosten: maximal 50.000 € (brutto) pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und maximal 3,5 Mio. € (brutto) bei Nichtwohngebäuden.

Neubau

Wärmepumpen - Förderung

Es gibt Zuschüsse des BAFA für Wärmepumpen nach dem Marktanreizprogramm.

Basisförderung (Bestandsgebäude)

Für Wärmepumpen gibt es in Bestandsgebäuden Förderung bis zu einer Leistung von 100 kW. Leistungsgeregelte Luft-Wärmepumpen erhalten mindestens 1500 Euro, sonstige Wärmepumpen mindestens 1300 Euro. Pro Kilowattstunde Leistung gibt es 40 Euro.

Leistungsgeregelte Erd- oder Wasser-Wärmepumpen erhalten mindestens 4500 Euro bei gleichzeitiger Errichtung von Erdsonden, sonstige Wärmepumpen mindestens 4000 Euro. Pro Kilowattstunde Leistung gibt es 100 Euro.

Sorptions- und Gaswärmepumpen bekommen bis zu 4500 Euro.

Innovationsförderung (Neubau und Bestandsbauten)

Bei hohen Jahresarbeitzahlen und einer verbesserten Systemeffizienz erhalten Wärmepumpen im Neubau im Rahmen der Innovationsförderung die gleichen Beträge, die es als Basisförderung im Bestand gibt. Werden in Bestandsbauten besonders effiziente Wärmepumpen mit besonders hoher Arbeitszahl eingesetzt, gibt es 50 Prozent mehr als in der Basisförderung. Als besonders effizient gelten Sole- oder Erdwärmepumpen mit einer Jahresarbeitzahl vom nindestens 3,8 und eine Luft-Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitzahl von mehr als 3,5. Zur Ermittlung sind Wärmemengenzähler und Stromzähler vorgeschrieben. Es gibt auch einen Effizienzbonus beim Einsatz in gut gedämmten Gebäuden.

Bei Kombination mit einer solarthermischen Anlage oder mit Biomasse ist diese ebenfalls per Bonusförderung förderfähig. Beide Boni betragen 500 Euro. Anträge auf Basis- und Bonusförderung müssen innerhalb von neun Monaten nach Inbetriebnahme gestellt werden. Möglich ist seit dem 1. März 2013 auch die Kombination von Bafa-Zuschuss und zinsvergünstigtem KfW-Kredit im KfW-Programm 167.

Kombination von Bafa-Zuschuss und KfW-Kredit

Seit 1. März 2013 gibt es das KfW-Förderprogramm 167, das eine Kombination von KfW-Kredit und Zuschuss durch das Bafa beim Einsatz erneuerbarer Energien erlaubt. Anträge stellen können alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen, Ersterwerber von neu sanierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen. Träger von Investitionsmaßnahmen sind zum Beispiel Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Contracting-Geber (Investor).

Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Energieberater sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Funktion der Heizungsanlage erforderlich sind. Dazu zählen auch Heizungsoptimierung und der hydraulische Abgleich. Es können grundsätzlich Bruttokosten (inklusive Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden.

lle Maßnahmen müssen den Bestimmungen des Marktanreizprogramms gemäß der "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, sofern nicht die Bestimmungen dieses Programmmerkblattes eine anderslautende Regelung vorsehen.

Programmziel ist die ergänzende Kreditfinanzierung in der Kombination mit Zuschüssen der Bafa-Förderung aus dem Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien. Weiterhin ist eine Kombination mit den KfW-Programmen "Energieeffizient Sanieren - Kredit (Programmnummer 151/152) oder - Investitionszuschuss (Programmnummer 430) sowie eine Förderung für eine weiterführende energetische Fachplanung und Baubegleitung aus dem Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" (Programmnummer 431) möglich.

Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Maßgeblich ist der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn. Als Programmnummer ist 167 anzugeben. Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten finanziert werden. Der maximale Kreditbetrag beträgt 50.000 Euro pro Wohneinheit. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung. Beim Ersterwerb von sanierten Wohngebäuden/ Wohnungseigentum ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.