"Anfang 2016 wird eine neues Förderprogramm zu Wärmenetzen kommen", versprach Landesumweltminister Franz Untersteller auf dem Herbstforum von Zukunft Altbau. Eines der zentralen Themen des Forums war die Umsetzung des Wärmegesetzes in Baden-Württemberg inklusive Sanierungsfahrplan. Das Förderprogramm zum Sanierungsfahrplan ist mit deutlicher Verzögerung erst seit kurzem verfügbar.
Dieser Zeitversatz zum Inkrafttreten des Gesetzes stieß bei den Energieberatern auf wenig Verständnis, immerhin war der Vorläufer Energiesparcheck bereits im Sommer eingestellt worden. Der Sanierungsfahrplan bleibt strittig. Im Prinzip gut findet ihn zwar Rainer Schüle, Geschäftsführer der Energieagentur Regio Freiburg. Im Detail hat er aber viel Kritik. In den bisher vorgestellten Musterbeispielen würden konventionelle Maßnahmen sofort und die wirklich entscheidenden erst für einen sehr viel späteren Zeitpunkt vorgeschlagen. Außerdem müssten Investitionskosten und voraussichtliche Förderzuschüsse für alle Maßnahmen aufgeführt werden, auch wenn die erst in 20 Jahren umgesetzt werden sollen. "Doch wer weiß denn schon heute, wie sich die Technik und die politischen Rahmenbedingungen über einen solch langen Zeitraum entwickeln werden?" fragt Schüle im WDVS-Info-Blog von EnBauSa.de unter dem provokanten Titel "Energieberatung als Ablasshandel?".
Schüle kritisiert außerdem, dass der Sanierungsfahrplan als Ersatzmaßnahme dient, Hausbeistzer könnten sich "mit einem Alibi-Gutachten von ihren möglichen Klimaschutzbeiträgen freikaufen." Widerspruch kommt an diesem Punkt von Jörg Knapp, Technikexperte beim Fachverband SHK in Baden-Württemberg beim Herbstforum. Der Fahrplan sei "der beste Wurf, den das Land machen konnte." Er erlaube es den Hausbesitzern, einen Überblick über den energetischen Zustand des Hauses zu bekommen.
Sanierungsfahrplan ist zeitaufwändig
Den Zeitaufwand für die Erstellung schätzt Knapp auf einen bis eineinhalb Tage, "dann reichen 1000 Euro nicht aus." Es gebe im Gegensatz zur EnEV keinen vereinfachten Nachweis, der Aufwand sei relativ hoch. Es gebe zwar auch Angebote für 600 Euro, Knapp warnte die Berater aber, sich auf das Preisdumping einzulassen. Der Zuschuss liegt zwischen 200 und 500 Euro. Er sehe auch die Gefahr, dass zu ambitionierte Maßnahmen vorgeschlagen würden, die dann die Kunden aus Kostengründen zurückschrecken ließen, so Knapp.
Wichtig sei auch, dass der Sanierungsfahrplan nur gefördert werde, wenn der Antrag vor Auslösung des Sanierungsanlasses erfolge. Er muss also vor der Inbetriebnahme der Heizung beauftragt werden. Maßgeblich dafür ist die Angabe des Heizungsbauers, wann die Heizung in Betrieb genommen wurde. Wichtig auch der Hinweis, dass Fachleute nicht in der Effizienz-Expertenliste des Bundes oder der Bafa-Liste für Vor-Ort-Berater stehen müssen, um den Sanierungsfahrplan erstellen zu dürfen. Die Qualifikationen, die nachzuweisen sind, sind aber gleich. An einer eigenen landesweiten Liste werde gearbeitet, so Knapp.
Untersteller: Gesetz wird Heizungstausch voranbringen
Er verspreche sich vom neuen Wärmegesetz einen messbaren Anstieg beim Heizungstausch, betonte Minister Untersteller beim Herbstforum optimistisch. Dieser Optimismus spiegelte sich auf der Veranstaltung nicht immer wieder. In einer Kurzumfrage, ob das Gesetz den Heizungstausch voranbringe, sprachen sich geschätzt zirka 45 Prozent der Anwesenden uneingeschränkt dafür aus, 25 Prozent votierten mit Nein, 30 mit Vielleicht.
Jörg Knapp outete sich in seinem Vortrag als Befürworter des E-Wärmegesetzes. Es sei aufgrund der Vielzahl der Optionen deutlich besser als der Vorgänger. Gleichzeitig sei man jedoch in der Umsetzung noch mit sehr vielen Fragen konfrontiert. So habe sich noch nicht herumgesprochen, dass die Ausnahmen nach dem alten Wärmegesetz für Gebäude, die bereits frühzeitig Erneuerbare integriert hatten, nun nicht mehr gelten. Bislang haben sie dazu geführt, dass das Wärmegesetz nicht erfüllt werden musste, auch wenn kein Prozentsatz von 10 Prozent Erneuerbarer erreicht wurde. Nun werden sie lediglich auf die Erfüllungsquote von 15 Prozent angerechnet, wenn sie die Vorgaben des Wärmegesetzes einhalten. Wichtig sei auch, dass Warmluftheizungen nicht unter das Wärmegesetz fallen. Das Wärmegesetz greife nur, wenn der Wärmerzeuger ausgteauscht werde. Da Solarthermie keine Ankertechnologie mehr ist, sind weitere Ausnahmetatbestände weggefallen. So muss man das E-Wärmegesetz auch dann erfüllen, wenn kein Platz für Solarthermie auf dem Dach ist.
Gebäudebesitzer muss für Einhaltung des E-Wärmegesetzes sorgen
Spannend auch: Wird ein Contracter mit dem Betrieb der Heizung beauftragt, ist dennoch der Gebäudebesitzer zuständig dafür, dass das Wärmegesetz eingehalten wird. Das kann durchaus zu Konflikten führen, wenn der Contractor den Wärmeerzeuger tauschen will, der Gebäudebesitzer aber dann zu weitergehenden Sanierungsmaßnahmen gezwungen sein kann, um das Wärmegesetz zu erfüllen.
Diskussionsbedarf gibt es auch bei Wärmenetzen. Die gelten als Erfüllung des Wärmegesetzes, wenn sie über die Grundstücksgrenze hinausgehen und wenigstens einer der Nutzer nicht Eigentümer ist. Dabei ist aber bei kleinen Netzen Vorsicht geboten: Steigt der Fremdnutzer aus, muss der Eigentümer das Wärmegesetz mit anderen Maßnahmen erfüllen und eventuell sogar baulich nachrüsten.
Bei Wärmepumpen wird generell die Jahresarbeitszahl 3,5 gefordert, über alle Wärmequellen hinweg. Dabei müsse man beachten, dass es eine neue VDI-Richtlinie geben wird, die den Warmwasseranteil anders berücksichtigt. Das führe dazu, dass die Jahresarbeitszahlen im Schnitt 0,2 Punkte schlechter würde, so Knapp. Er rät, bei der Berechnung einen Puffer einzubauen um zu verhindern, dass nachgerüstet werden muss. Knapp geht aber nicht von einem Boom für Wärmepumpen durch das E-Wärmegesetz aus, ebensowenig für Pellet-Heizungen. Bioöl und Biogas würden wichtiger, schätzt er. von Pia Grund-Ludwig