Verband Privater Bauherren erinnert an Vorschrift der EnEV

Nachrüstpflicht bei Altbaukauf bedenken

Für neu gekaufte Altbauten gilt unter bestimmten Umständen eine Nachrüstpflicht. © Ehlerding

Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus im Bestand kauft, in dem der Verkäufer am 1. Februar 2002 noch selbst gewohnt hat, muss innerhalb von zwei Jahren bestimmte Nachrüstpflichten erledigen. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB).

Die Nachrüstpflichten sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschrieben. Demnach müssen die neuen Hauseigentümer spätestens zwei Jahre nach Eigentumserwerb, also der Eintragung ins Grundbuch, alle zugänglichen Warmwasserleitungen und die dazugehörigen Armaturen in ungeheizten Räumen dämmen.

Außerdem müssen sie die jeweils obersten Geschossdecken dämmen. Damit meint der Gesetzgeber die Decke, die beheizten von unbeheiztem Raum trennt. Normalerweise sind das die Decken zwischen dem bewohnten Obergeschoss und dem nicht ausgebauten Dachboden. Stattdessen kann auch das Dach selbst gedämmt sein. Die neue Dämmung darf dabei einen bestimmten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.

Ausgetauscht werden müssen auch alle flüssig oder gasförmig befeuerten Heizkessel (außer Niedertemperatur- und Brennwertkessel), sobald sie 30 Jahre alt sind. Hat der Verkäufer einen Energieausweis speziell für den Verkauf anfertigen lassen, sollten die Nachrüstpflichten darin ausdrücklich aufgeführt sein. Die Käufer müssen sie dann nur umsetzen. Das gilt auch für Erben, die eine Immobilie übernehmen.

Nichts nachrüsten müssen Hausbesitzer, die ihr Haus schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben und auch dessen Eigentümer waren. Der VPB rät allerdings auch Altbesitzern, sich mit den Nachrüstpflichten zu beschäftigen und sie eventuell freiwillig umzusetzen. Vieles rechnet sich, schont die Umwelt und hilft beim Energiesparen. Quelle: VPB / sue

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