Der Bundesrat wird am 16. Oktober Änderungen des Asylgesetzes beraten. Dabei sind auch Anpassungen der Energieeinsparverordnung vorgesehen, die Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen betreffen.
Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen gehen nach Auffassung der grün-roten Landesregierung in Baden-Württemberg am Ziel vorbei. Sie würden dazu beitragen, dass auf Dauer energetisch schlechte Bausubstanz mit hohen Nebenkosten entstehe und außerdem teilweise gar nicht für eine Beschleunigung der Bauvorhaben sorgen. Deshalb schlägt die Landesregierung Änderungen am Gesetzentwurf vor. Man wolle das Ziel, möglichst zügig Unterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge zu schaffen, durch eine wesentlich schlankere und zugleich umfassendere Regelung erreichen.
Bei Gebäuden, die bis zum 31. Dezember 2018 errichtet, geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie für Flüchtlinge zu nutzen, sollen die Einschränkungen nur dann gelten, wenn bei einer geplanten begrenzten Nutzungsdauer von bis zu zehn Jahren die jeweils erforderlichen Mehraufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb der geplanten Nutzungsdauer des Gebäudes nicht erwirtschaftet werden können. Wenn sich also die Mehraufwendungen durch Minderausgaben bei den Betriebskosten amortisieren, soll es keine Einschränkungen geben.
Der von der Bundesregierung vorgeschlagene Absatz 1 befreie komplett von den Anforderungen des § 9 EnEV, so die Landesregierung. Selbst neue Anbauten an bestehenden Gebäuden, die unter § 9 Absatz 4 und 5 EnEV fallen, könnten mit einem energetischen Stand vor der ersten Wärmeschutzverordnung der 1970er-Jahre errichtet werden. Das führe im Vergleich zu heute üblichen Neubauten zu extremen Heizkosten. "Die Reduzierung von Investitionskosten verursacht somit unter Umständen unverhältnismäßig hohe Betriebskosten und ist dann unwirtschaftlich; zudem hat dies nicht notwendigerweise einen Beschleunigungseffekt."
Der Hinweis auf den Mindestwärmeschutz sei entbehrlich, da dies ohnehin die Bauordnungen der Länder aus Gesundheitsgründen vorschreiben.
Erhebliche Verzögerung sei ein Grund zur Befreiung von den Vorgaben der EnEV. Gleichzeitig sei aber ein
Verwaltungsverfahren durch die zuständigen Landesbehörden gefordert, das führe zu Verzögerungen.
Absatz 3 verlängert die Frist zur nachträglichen Dämmung bisher kaum gedämmter oberster Geschoßdecken. Damit sei kein Beschleunigungseffekt verbunden, da die Nachrüstung der unbewohnten Dachgeschosse stets im laufenden Betrieb erfolgen könne, argumentiert Grün-Rot.
Absatz 4 erweitert die bisherige generelle Ausnahme für zerlegbare provisorische Gebäude (insbesondere Wohncontainer) von zwei Jahren auf fünf Jahre. Bereits jetzt sieht die Energieeinsparverordnung für diese Bauweise nach § 8 EnEV Erleichterungen vor. "Da diese Container zudem meist elektrisch beheizt werden und eine Stromdirektheizung gegenüber Gas rund das Fünffache an Betriebskosten verursacht, ist ein baulicher Mindeststandard der Gebäudehülle, der über den bauordnungsrechtlichen Mindestwärmeschutz deutlich hinaus geht, unabdingbar", so der Antrag der Baden-Württemberger Landesregierung. pgl