Die bisherige Regelung sah hingegen lediglich vor, dass nur Speicher, die bis 4. August 2026 in Betrieb genommen werden, für 20 Betriebsjahre befreit waren (§118 Abs. 6 EnWG). Dabei geht es darum, dass Strom, der aus dem Speicher wieder ins Netz eingespeist und erst dann dem Letztverbrauch zugeführt wird, nicht doppelt mit Netzentgelten belastet wird, nämlich einmal beim Einspeichern und dann noch einmal nach dem Ausspeichern ins Netz und der Lieferung an den Letztverbraucher. Ein Speicher würde dann energiewirtschaftlich wie ein Verbraucher UND Erzeuger behandelt.
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW Solar) hat sich seit geraumer Zeit für eine Abschaffung der Doppelbelastung von Speichern mit Netzentgelten eingesetzt. „Wir begrüßen die jüngsten Erleichterungen, da damit eine drohende Blockade systemdienlicher Speicher-Geschäftsmodelle gelöst wird. Bedauerlich ist allerdings, dass sich der Bundestag nicht zu einer dauerhaften Entfristung durchringen konnte“, so die Bewertung von Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW Solar. Stattdessen soll nach dem Bundestagsbeschluss die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Festlegung über die künftige Regelung treffen. Die BNetzA hat mit dem heutigen Gesetzesbeschluss einem EuGH-Urteil folgend künftig weitgehende Verantwortung für die Ausgestaltung der Netzentgelte erhalten.
„Damit Speicher ihr volles Flexibilitätspotenzial zur Stabilisierung des Stromnetzes und der Systemsicherheit entfalten können, werden wir uns mit Nachdruck für den Abbau weiterer Marktbarrieren für den dringend erforderlichen Speicherausbau einsetzen,“ so Körnig.
Die bereits seit Juli 2023 geltende neue Speicherdefinition im EnWG (§3 Nr. 15d) sieht den europarechtlichen Regelungen folgend Speicher als neue Säule im Stromsystem, die den Stromverbrauch lediglich zeitlich verschieben. Die Umsetzung dieser Neudefinition fehlt im Energierecht jedoch noch weitgehend.