Vor allem Eigenheimbesitzer beteiligen sich derzeit mit ihren Photovoltaikanlagen an der Energiewende. Dabei gibt es mit bis zu 3,8 Millionen Wohnungen ein sehr großes Erschließungspotenzial für Mieterstromprojekte, wie die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellte Studie „Mieterstrom – Rechtliche Einordnung, Organisationsformen, Potenziale und Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen" zeigt. Um dieses Potential zu heben und Mieter stärker am Ausbau der erneuerbaren Energien zu beteiligten, wurde bereits im EEG 2017 der sogenannte Mieterstromzuschlag eingeführt. Er fördert den Strom, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und beispielsweise an Mieter innerhalb des Gebäudes weitergleitet wird. Diese Förderung ist notwendig, da der Anlagenbetreiber die Betriebskosten, die Kosten der Abrechnung, umfangreiche Mess- und Zählerkonzepte sowie die Kosten der EEG-Umlage bezahlen muss. Das führt dazu, dass die Belieferung von Mietern mit Strom wirtschaftlich oft nicht attraktiv genug ist, obwohl der Anlagenbetreiber keine Netzentgelte oder Konzessionsabgaben für den gelieferten Strom zahlen muss.
Trotz dieser Förderung blieben die Zubauzahlen von Mieterstromanlagen weit hinter den Erwartungen zurück. Durch den im Herbst 2019 erschienene Mieterstrombericht der Bundesregierung wurde deutlich, dass die bestehenden Rahmenbedingungen nicht ausreichen, um die vorhandenen Potenziale auch nur ansatzweise zu erschließen. Der Gesetzgeber hat mit der EEG Novelle 2021 jetzt nachgebessert:
- Der bisher geltende unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen Erzeugung und Verbrauch des Stroms wird erweitert. Künftig ist auch eine Versorgung innerhalb eines Quartieres möglich. Das soll dazu führen, dass Anlagen künftig größer dimensioniert werden und mehr Mieter an die PV-Anlage angeschlossen werden, was sich wiederrum positiv auf die Wirtschaftlichkeit auswirkt.
- Eine weitere Änderung erfährt die sogenannte Anlagenzusammenfassung. Bisher wurden getrennte PV-Mieterstromanlagen, die beispielsweise auf baulich verbundenen Gebäuden innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden, als eine Anlage zusammengefasst. Dies hatte negative Auswirkungen auf die Vergütung der Anlagen. Künftig erfolgt für die Ermittlung der Höhe des Vergütungssatzes keine Anlagenzusammenfassung mehr. Dies gilt jedoch nur für Anlagen, die nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden.
- Lieferkettenmodelle sind förderfähig. Das bedeutet, dass die Stromlieferung nicht direkt durch den Anlagenbetreiber an den Mieter erfolgen muss, sondern auch durch einen Dritten, beispielsweise einen Energiedienstleister erfolgen kann. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da für viele Anlagenbetreiber der Aufwand eines Mieterstrommodells als zu hoch galt.
- Auch die Förderung an sich auf neue Beine gestellt. Künftig wird der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag in Abhängigkeit der installierten Leistung zwischen 3,79 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) und 2,37 ct/kWh liegen. Die genannten Werte unterliegen, wie bisher auch, der Degression – der Degressionsmechanismus wurde ebenfalls angepasst.
Wer mehr über das Thema Mieterstrom erfahren möchte, kann an dem kostenlosen Online Seminar „Geschäftsmodell Mieterstrom im Lichte des EEG 2021“ der Energieagentur Rheinland-Pfalz am 15.04.2021 von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr teilnehmen. In dieser Veranstaltung wird neben dem rechtlichen Rahmen des EEG 2021 auch ein Blick auf die Wirtschaftlichkeit und die Vertragsgestaltung bei Mieterstrommodellen geworfen. Das Online Seminar ist Teil einer Mini-Serie zum EEG 2021, die unter anderem auch die Änderungen für Solaranlagen und den Weiterbetrieb von ausgeförderten Anlagen beleuchtet.
Quelle: Energieagentur Rheinland-Pfalz / Delia Roscher