Die Hersteller von Solarmodulen umwerben ihre Kunden mit langfristigen Leistungsgarantien. Sie versprechen, dass die Fotovoltaikanlagen auch in 15 oder 20 Jahren noch einen Großteil ihrer Leistung bringen. Diese Zusagen sind Teil der Kalkulation, auf die sich die Kunden bei der Investition in Fotovoltaik verlassen. Doch bei der Durchsetzung sind die Kunden auf Kulanz von Handwerkern und Herstellern angewiesen, einen Rechtsanspruch auf Anlagen, die wirklich 20 Jahre die versprochene Leistung bringen, haben sie kaum.
Das Fachmagazin Photon kritisiert, dass die Hürden sehr hoch sind, wenn die Kunden diese Garantien wirklich einfordern. Das Magazin hat sich die Garantiebedingungen angeschaut und Schulnoten verteilt. Die Bestnote war ein mageres befriedigend für jeden vierten Hersteller. Günter Haug, Geschäftsführer des Solarhändlers MHH räumt ein, dass die Garantiebedingungen der Hersteller "wenn man sie rechtlich ganz kritisch betrachtet oftmals lückenhaft sind und mancherlei Auswege enthalten." Sein Rat: Keine No-Name-Produkte verwenden, sondern auf Markenprodukte setzen. Dann könne man eher mit Kulanz rechnen. Schließlich hätten die Hersteller einen Ruf zu verlieren. Für Lars Waldmann von Schott Solar ist klar, dass es keine Ausweichklauseln in den Garantiebedingungen für Fotovoltaik-Module geben darf. Nicht immer könne man aber bei den langen Garantielaufzeiten einen Austausch der Produkte realisieren. Im Einzelfall müssten die Hersteller die Möglichkeit haben, auch Zahlungen für entgangene Einnahmen zu leisten oder andere Module zu liefern.
Doch das ist noch nicht alles: Umstritten ist auch, ob die Installateure, die letztendlich die Verträge mit den Kunden abschließen oder ob die Hersteller für diese Versprechen der langen Laufzeiten geradestehen müssen. Für Waldmann ist klar, dass letztendlich der Installateur in der Haftung ist: "Der Endkunde hat einen Vertrag mit dem Installateur. Dieser gibt die Garantie für die Module und ist in der Haftung. Wenn er 20 Jahre Garantie anbietet, dann haftet er auch dafür."
Komplett anders sieht dies der ZVEH, der Zentralverband des Elektrohandwerks, in dem zahlreiche Solarteure organisiert sind: "Bei Garantieleistungen ist der Handwerker nicht in der Pflicht. Garantiegeber ist der Hersteller", betont Frank Eichhorn, Leiter des Referats Wirtschaftspolitik des Verbands. "Wenn Hersteller auf ihr Material die Zusicherung einer vereinbarten Beschaffenheit abgeben, dann müssen sie dafür auch geradestehen." Eine so genannte vereinbarte Beschaffenheit wäre beispielsweise die Aussage, dass die Fotovoltaik-Module über 20 Jahre eine definierte Leistung bringen.
Aus rechtlicher Sicht sei "die Installation einer Solaranlage in der Regel ein Kaufvertrag mit Montage. Dann beträgt die Gewährleistungsfrist durch den Handwerker zwei Jahre", so die Rechtsaufassung Eichhorns. Die Gewährleistung bezieht sich auf die sachgerechte Ausführung. Dem ausführenden Handwerker rät Eichhorn zur Vorsicht: "Er muss überlegen, was er in sein Angebot schreibt. Bei Angaben, die er nicht selbst überprüfen kann sollte er vorsichtig sein. Er kann sich auf die Zusage des Herstellers beziehen, sollte sich die aber nicht zu eigen machen."
Eine Lösung ist der Anlagenpass, den der Bundesverband Solarwirtschaft entwickelt hat. Für den Kunden bietet er den Vorteil, dass darin sämtliche verbauten Teile mit genauer Bezeichnung und Seriennummer aufgeführt sind. Mit dieser Dokumentation kann belegt werden, wie die Anlage übergeben wurde.
Tritt ein Schaden an einer Fotovoltaik-Anlage auf, muss sich "der Kunde entscheiden, ob er auf das Material bezogen die Gewährleistung des Handwerkers oder die Garantie des Herstellers einfordert", sagt Eichhorn. In der Regel wenden sich die Kunden aber sicher am ehesten an den Handwerker, der die Anlage installiert hat. Der hat dann die schwierige Aufgabe, dem Kunden zu vermitteln, dass nicht jeder Mangel auch zur Gewährleistung berechtigt. Entscheidend dafür ist der juristische Begriff der "Anfänglichkeit des Mangels", und diese ist häufig schwer zu beweisen. Bleibt also nur das Verhandlungsgeschick auf allen Seiten, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. 117pgl