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Photovoltaik

Energie vom Dach bleibt oft steuerfrei

Wer bei der Investition in eine Photovoltaikanlage gut plant, kann langfristig Geld sparen. Foto: Zerbor/stock.adobe.com

Photovoltaikanlagen sind jetzt das große Thema – für Eigentümer von betrieblichen wie privaten Immobilien, um dem Klimaschutz Rechnung zu tragen. Steuerlich gilt es einige Besonderheiten zu beachten, die das Bundesfinanzministerium jetzt spezifiziert hat.

Die Bundesregierung wollte Bürokratie abbauen. Deshalb wurden die steuerlichen Regeln für Photovoltaikanlagen mit dem Jahressteuergesetz 2022 grundlegend geändert. Einige Neuerungen führte die Bundesregierung rückwirkend zum Jahresanfang 2022 ein, andere gelten erst seit 2023: In jedem Fall sind Unternehmer wie private Immobilieneigentümer betroffen, wenn sie kleinere Anlagen betreiben. Dabei waren bis vor einigen Wochen einige offene Fragen noch nicht geklärt. Das ist vom Tisch. Das Bundesfinanzministerium regelte sämtliche Details in einem neuen Schreiben (Az: III C 2 – S 7220/22/10002:010). Was Handwerkschefs als Eigentümer privater oder betrieblicher kleiner Photovoltaikanlagen steuerlich zu beachten haben:

Wer ist betroffen?

Seit Anfang dieses Jahres gelten neue Regeln für Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Die Änderungen beziehen sich überdies auf sonstige Gebäude mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit – gemeint sind zum Beispiel Mehrfamilienhäuser oder Häuser gemischter Nutzung. Pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft dürfen insgesamt maximal 100 kW (peak) erzielt werden.

Was passiert in punkto Einkommensteuer?

In diesen Fällen bleiben die Einnahmen und die Entnahmen aus der Photovoltaikanlage einkommensteuerfrei – und zwar rückwirkend zum Jahresanfang 2022. Das bedeutet: Ab dem Veranlagungsjahr 2022 brauchen Betreiber einer solchen kleineren Anlage keinen Gewinn mehr zu ermitteln. Damit entfällt für viele private Eigentümer einer Photovoltaikanlage die Pflicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung und auch Unternehmer mit solchen Objekten haben weniger Arbeit. „Mit der Neuregelung lassen sich aber keine Kosten sowie keine Abschreibung mehr geltend machen“, sagt Steuerberater Thilo Söhngen von der Kanzlei Wessler & Söhngen in Schwelm und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe.

Wie sieht es bei der Umsatzsteuer aus?

Überdies führte das Jahressteuergesetz eine Neuheit bei der Umsatzsteuer ein. So ist ab 2023 für die Lieferung und für die Installation von PV-Anlagen sowie für Zubehör und für Speicher ein Null-Prozent-Steuersatz zu berechnen. Das ist eine echte Neuheit, weil es bisher keinen solchen Nullsteuersatz gab. Faktisch fällt keine Umsatzsteuer mehr an. Die Steuersatz von Null wird allerdings weiterhin auf Rechnungen für Lieferung und Installation ausgewiesen. Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage maximal 30 kW (peak) beträgt. Das neue BMF-Schreiben regelt nun, welche Leistungen genau umsatzsteuerfrei bleiben: Das bezieht sich auf Solarmodule und auf die für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und Speicher. Auch Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System oder Solarkabel, Einspeisesteckdose und zum Beispiel die Backup Box bleiben von der Umsatzsteuer befreit. Das Bundesfinanzministerium hat ausgeführt, dass die Umsatzsteuerfreiheit ebenso für Erweiterungen bestehender Anlagen gilt. Aber wenn die nächste Wartung anfällt, dann ist ein Steuersatz von 19 Prozent zu berechnen.

Wichtig: Die Nullsteuer betrifft nicht die Einspeisevergütung – also nicht die Einnahmen – wenn die Betreiber bisher nicht unter die Kleinunternehmerregelung fielen. Damit führen viele Unternehmer weiterhin Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen aus den kleinen Anlagen ab.

Aber: Erwirbt ein Unternehmer jetzt eine neue Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, dann hat er im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug.

Welche Formalien gelten?

Egal ob betrieblich oder privat und unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um betriebliche Anlage handelt: Die Anlage ist anzumelden – soweit Strom eingespeist wird.  Es ist also ganz egal, wenn die Einnahmen steuerfrei bleiben. Das Finanzamt will wissen, wer eine solche Anlage betreibt.

Was passiert beim Mieten und Leasing?

Die Finanzverwaltung NRW weist extra darauf hin, dass die Anmietung keine Lieferung von PV-Anlagen darstellt. Daher fällt der reguläre Steuersatz an. „Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein“, so die Finanzverwaltung NRW auf ihrer Internetseite. Der Nullsteuersatz gilt nur für Lieferungen. Es handelt sich zum Beispiel um eine Lieferung, wenn zum Ende der Vertragslaufzeit automatisch das Eigentum auf den Leasingnehmer übergeht. Bei einer Option darauf, hängt es davon ab, ob „auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit“, so die Finanzverwaltung NRW.

Steuerregeln rund um Balkonkraftwerke, Reparaturen und Co.

  • Umsatzsteuerfrei bleibt auch die Lieferung einer Solaranlage für den Balkon. Das Finanzamt unterscheidet nicht, ob die Module Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden.
  • Soweit defekte Komponenten auszutauschen sind, bleibt die Installation umsatzsteuerfrei. Reine Reparaturen – ohne dass gleichzeitig wesentliche Ersatzleistungen zu liefern wären – unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz.
  • Das Bundesfinanzministerium hat am 16. Dezember 2022 einen Fragen-Antwort-Katalog zu den Neuregelungen veröffentlicht. Zu finden ist er unter dem Stichwort Photovoltaikanlagen Fragen-Antwort-Katalog unter www.bundesfinanzministerium.de. Hier sagt das BMF, dass die Betriebe bei neuen Anlagen den Umsatzsteuervorteil an die Kunden weiter geben sollen – sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird. Es fällt keine Umsatzsteuer bei den kleineren Anlagen an, wenn sie ab 01. Januar 2023 aufs Dach gesetzt wurde. „Allerdings folgt hieraus nicht zwangläufig, dass ein geringerer Kaufpreis zu bezahlen ist. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig“, so das BMF.
  • Das BMF gibt noch einen Hinweis: „Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt. Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), zum Beispiel auf größeren Mietshäusern.“ Sie fallen unter den Nullsteuersatz.

Uli Dahme

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