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Viele Ausnahmen für kleine PV-Anlagen

Einspeisevergütung wird zum 1. August angepasst

Die EEG-Novelle vom 1. August bringt zahlreiche Änderungen für Besitzer von PV-Anlagen.

Die EEG-Novelle tritt am 1. August 2014 in Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen für Besitzer von PV-Anlagen. Die Höhe der Einspeisevergütung ändert sich. Außerdem gibt es neue Regeln zum Eigenverbrauch. Viele Ausnahme gelten aber für klassische Einfamilienhaus-PV-Anlagen bis 10 kW.

Für Eigenstrom, also Strom aus einer neuen PV-Anlage, der selbst verbraucht wird, sind in Zukunft 40 Prozent EEG-Umlage zu bezahlen. Dieser volle Prozentsatz ist ab 2017 fällig, bis Ende 2015 sind es 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen Ökostrom-Umlage. Für 2014 sind es rund 1,9 Ct/kWh. Das gilt auch für Strom, der in Batterien gespeichert wird.

PV-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt sind von dieser Eigenverbrauchsregelung ausgenommen. Auch die PV-Anlagen in Deutschland, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb waren, fallen unter den Bestandsschutz. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen. Wichtig: Die Anlagenleistung darf dadurch um höchstens 30 Prozent gesteigert werden.

<link fileadmin user_upload bauen_und_sanieren solar_und_geothermie tabelle_bsw_feste_einspeiseverguetung.pdf _blank im>EEG-Umlage ist auch dann fällig, wenn der Strom aus PV-Anlagen an Mieter abgegeben wird. Wohnungsunternehmen und Verbraucherschützer hatten versucht das zu verhindern, aber ohne Erfolg.

Die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt erhöht sich auf 12,4 Ct/kWh. Bei kleinen Anlagen sinkt sie auf 12,75 Ct/kWh.

Außerdem gibt es mit dem EEG 2014 die "verpflichtende Direktvermarktung". Betreiber neuer PV-Anlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen demnach einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen. Dazu gibt es eine Marktprämie. Für kleinere PV-Anlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren.

Bei der künftigen Festlegung der Förderhöhe für PV-Neuanlagen wird von der Bundesregierung am Prinzip des "atmenden Deckels" festgehalten. Je nach prognostizierter Marktgröße wird danach für PV-Neuanlagen die Förderhöhe für jeweils 20 Jahre fixiert. Wächst die Nachfrage nach Solarstromanlagen schneller als politisch erwünscht, sinkt die Förderung für Neuanlagen ebenfalls schneller. Schrumpft der Markt, sinkt die Förderung langsamer, um den PV-Markt in der Folge durch eine Verbesserung der Rentabilität wieder zu beleben. pgl

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