Funktionslose Ausschalter sollen Mindestlüftung garantieren

Lüftung stellt Vermieter vor Probleme

Viele Mieter gehen mit Lüftungsanlagen – im Bild ein Zuluftauslass – nicht richtig um. © Zehnder

Die Energieeinsparverordnung verlangt, dass Gebäude nach den Regeln der Technik luftdicht gebaut werden. Gleichzeitig muss der für die Hygiene erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt werden. In Einfamilienhäusern werden diese Anforderungen heute in der Regel durch den Einbau von Lüftungsanlagen erfüllt. Wohnungsbaugesellschaften tun sich schwer mit dieser Lösung. Einige bauen – wenn überhaupt – in ihre Gebäude bevorzugt Lüftungsanlagen mit einem funktionslosen Ausschalter ein.

Untersuchungen dazu gibt es nicht, aber die Erfahrungsberichte von Wohnungsunternehmen sprechen Bände: Mieter schalten Lüftungsanlagen ab, um Strom zu sparen, oder kleben Luftdurchlässe wie Fensterfalzlüfter zu, um Zugerscheinungen zu vermeiden. Wenn sie nicht alternativ regelmäßig die Fenster öffnen um zu lüften, ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestluftwechsel nicht mehr sichergestellt und damit der Schimmelbildung Tür und Tor geöffnet.

"Natürlich gibt es auch Unternehmen, bei denen es in Sachen Wärmerückgewinnung gut läuft. Meiner Wahrnehmung nach sind aber die Wohnungsunternehmen in der Mehrheit, die das Verhältnis von Aufwand und Nutzen der Wärmerückgewinnung ungünstig sehen", sagt Ingrid Vogler, Referatsleiterin Energie, Technik, Normung beim Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW).

Vogler sieht eines der großen Probleme der Technik darin, dass sie von den Mietern als störend empfunden wird. Würden die Lüftungsanlagen gar nicht auffallen, so dass Mieter sie nicht spüren oder hören, ließen sich viele Probleme vermeiden. In der niedrigsten Lüftungsstufe, die den Mindestluftwechsel zum Feuchteschutz sicherstellen soll, ist das bei vielen Geräten der Fall. Einige Hersteller bieten daher speziell für die Wohnungswirtschaft Geräte an, die nicht ausgeschaltet werden, sondern in die Grundstufe gehen, wenn der Mieter den Ausschalter betätigt.

Verboten ist das Abschalten nicht

"Wenn die Lüftungsanlage über den Ausschalter nicht ganz ausgeschaltet wird, sondern in eine Stufe geht, in der der Betrieb nicht auffällt, der Mindestluftwechsel aber sichergestellt ist, dann kann das funktionieren", bewertet Vogler die Vorgehensweise vorsichtig, betont jedoch gleichzeitig, dass der GdW seinen Mitgliedern gegenüber keine Empfehlung ausspricht. "Das Thema Lüftung ist viel zu kompliziert und sehr stark von der Art des Gebäudes abhängig", so die Leiterin des Referats Technik.

Für Claus Händel, technischer Referent beim Fachverband Gebäude-Klima, ist die Lüftungsdiskussion im Wohnungsbau ein Dauerbrenner. "In der Auseinandersetzung zwischen den Befürwortern und Gegnern einer Abschaltfunktion bei Lüftungsanlagen kursieren viele Informationen und Aussagen, die nicht den Tatsachen entsprechen", hat er festgestellt. So gebe es Stimmen, die behaupten, dass die EnEV die Abschaltung von Lüftungsanlagen verbietet, weil sie ja einen Mindestluftwechsel gesetzlich vorschreibt. "Das ist nicht korrekt. Eine Abschaltfunktion ist normenkonform und nicht verboten. Bei 'normaler Nutzung' ist jedoch der jeweilige Mindestluftwechsel aufrecht zu halten. Dies gilt auch für bestimmte Anlagen nach DIN 18017-3 für innenliegende Räume", so Händel, und werde vom FGK auch empfohlen.

Ein nicht vorhandener Ausschalter kann ein Risiko sein

Für eine Abschaltfunktion sprechen Extremsituationen wie Gasalarm oder ein Chemieunfall, bei dem die Bevölkerung die Fenster geschlossen halten soll. In diesen Situationen müssen Mieter die Möglichkeit haben, zu verhindern, dass Außenluft nach innen dringen kann. Ein Ausschalter, der zwar vorhanden ist, aber letztlich das Gerät nicht völlig ausschaltet, birgt also ein Risiko. Das räumt auch Vogler vom GdW ein. Bisher habe sich mit dieser Problematik aber niemand beschäftigt.

Händel wiederum hat großes Verständnis für die Probleme der Wohnungsunternehmen. Sie müssen die Mindestlüftung sicherstellen, um Schimmel zu vermeiden. Ein funktionsloser Ausschalter, der dem Mieter nur suggeriert, dass die Lüftung aus ist, sei aber nicht der Weisheit letzter Schluss. Eine ideale Lösung hat allerdings auch Händel nicht parat. "Ein Kompromiss wäre vielleicht eine Abschaltfunktion, die das Gerät nicht dauerhaft, sondern nur für eine bestimmte Zeitspanne ausschaltet und dann wieder in den Grundbetrieb geht. Damit ist sichergestellt dass Mieter die Lüftungsanlage nicht grundlos abschalten und damit Feuchteschäden verursachen."

Jahrelang wurden die Mieter angehalten zu lüften

Vogler gibt außerdem zu bedenken, dass Wohnungsunternehmen Lüftungsanlagen nicht nur aufgrund der mangelnden Kompetenz der Mieter im Umgang mit den Geräten zu vermeiden suchen. "Lüftungsanlagen treiben die Betriebskosten hoch. Der Betrieb kostet für Strom und Wartung erfahrungsgemäß mindestens 20 Cent je Quadratmeter und Monat", nennt sie einen weiteren Grund. Die Energieeinsparungen würden durch Wartungs- und Stromkosten meist komplett aufgezehrt, oft seien die Kosten sogar höher.

Daher werden Lüftungsanlagen Vogler zufolge nur ungern im Rahmen der Energieeffizienzstrategie eingesetzt, eher als Instrument für Komfortwohnungen. "Unter anderem deswegen setzten sich auch die hohen energetischen Standards, die zwingend eine Lüftungsanlage erfordern, in der Breite nicht durch", so Vogler. Ein KfW-55-Haus sei zwar teilweise noch mit einer Abluftanlage machbar. Spätestens noch bessere Standards erforderten dann eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. "Jahrelang sind die Mieter angehalten worden zu lüften", schildert Vogler. "Wenn sie dann in ein Haus mit Lüftungsanlage umziehen, ist es schwer, diese Konditionierung abzustellen." Oft werde dann parallel gelüftet und die Vorteile der Wärmerückgewinnung seien dahin. von Silke Thole

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