Zum 1. Mai 2011 sind einige Änderungen des Erneuerbare Energien Wärmegesetzes in Kraft getreten. Sie sind durch das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) notwendig geworden. Weite Teile dieses Gesetzes sind in Deutschland bereits umgesetzt, eine Umsetzung über die EU-Vorgaben hinaus hat die Bundesregierung nicht vorgesehen.
Die Schwerpunkte des EAG EE sind die Einführung eines elektronischen Herkunftsnachweisregisters für Strom aus Erneuerbaren Energien sowie für den Wärmebereich die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude. Die für Neubauten bestehende Nutzungspflicht des EEWärmeG wird deshalb auf öffentliche Bestandsgebäude ausgedehnt. Wohngebäude sind ausgeklammert. Die Verpflichtung gilt nur für diejenigen öffentlichen Gebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die künftig von der öffentlichen Hand angemietet werden. Gebäude, die die öffentliche Hand bereits von Privaten angemietet hat, werden nicht erfasst.
Um potenzielle finanzielle Belastungen der Kommunen auf ein Minimum zu reduzieren, aber zugleich den europarechtlichen Mindestanforderungen zu genügen, sind Kommunen, die in einer akuten Haushaltsnotlage sind, von der Nutzungspflicht befreit. pgl