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Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Nicht geeichte Messgeräte sind zulässig

BGH entscheidet über Betriebskostenabrechnung

Abrechnung ist ohne geeichte Messgeräte möglich. Bild: Dena

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht geeichte Meßgeräte zur Betriebskostenabrechnung verwendet werden dürfen.

Vermieter dürfen für die Betriebskostenabrechnung nicht geeichte Messgeräte verwenden, sofern sie nachweisen können, dass die verwendeten Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Darauf weist der Hausbesitzerverband Haus & Grund hin und verweist dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom November 2010 (Az. VIII ZR 112/10).

Durch Vorlage der Bescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle könne beispielsweise nachgewiesen werden, dass die Messwerte innerhalb der Toleranzgrenzen lagen. "Dieses Urteil orientiert sich an der Praxis. Nicht immer erhält der Vermieter zu einem bestimmten Zeitpunkt Zugang zu den Messgeräten, um diese eichen zu lassen. Zudem liefern moderne Messgeräte in aller Regel über einen längeren Zeitraum zuverlässige Werte", kommentiert Haus & Grund-Mietrechtsexperte Kai Warnecke.

Der Fall: Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung der Beklagten gemietet. Der Wasserzähler der Wohnung war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Nach Auffassung der Kläger hätten die von dem Zähler ermittelten Messwerte nicht für die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen verwendet werden dürfen. Die Beklagten sind der Meinung, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert. 117pgl

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