Jetziges Modell entlastet Vielverdiener stärker

Steuererleichterung soll Sanierung voranbringen

Vielverdienern nützt Steuersparmodell mehr. © Berres

Steuererleichterungen bei Sanierung sieht der Gesetzentwurf der Regierung vor. Das begünstigt Vielverdiener.

Deutschland beabsichtigt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent zu reduzieren. Dabei weist neben dem gerade erst beschlossenen Atomausstieg auch der Gebäude­bestand erhebliches Potential zur Energie- und CO2-Einsparung auf. Mit dem am 29. Juni 2011 durch den Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf will der Gesetzgeber zukünftig private Investitionen im Bereich der energetischen Sanierung stärker fördern.

Der überarbeitete Entwurf sieht eine steuerliche Förderung von bestimmten baulichen Maßnahmen sowohl für vermietete als auch für eigen genutzte Gebäude vor. Kumulative Voraussetzungen sind, dass das Gebäude im Bereich der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegen ist, zu Wohnzwecken genutzt wird, mit der Herstellung des Gebäudes vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde, nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen das Gebäude einen Primär­­­en­ergiebedarf von 85 Prozent und den Transmissionswärmeverlust von 100 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet, das Bestehen dieser Voraussetzungen durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung eines Sachverständigen nachgewiesen wird und keine anderweitige Förderung derselben Maßnahme erfolgt. Das bedeutet, dass Sanierungsmaßnahmen keine Steuervergünstigung erhalten, für die Investitions- oder Eigenheimzulage bezahlt wird oder für die bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Soweit die Maßnahme im Bereich der Vermietung zu (nachträglichen) Herstellungskosten führt, kann der Steuerpflichtige diese im Jahr der Herstellung und den darauf folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 10 Prozent abschreiben. Nach dem derzeitigen Stand bleibt die bisherige Absetzung als Erhaltungsaufwand in einem Betrag als laufende Werbungskosten/ Betriebsausgaben sowie die Wahlmöglichkeit der Verteilung auf einen Zeitraum bis zu 5 Jahren erhalten.

 

Im Bereich des selbstgenutzten Wohneigentums ist ein Abzug in Höhe von bis zu 10 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und den darauf folgenden 9 Kalenderjahren wie Sonderausgaben möglich, soweit der Steuerpflichtige die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nachweist. Der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichgestellt ist die teilweise unentgeltliche Nutzung zu Wohnzwecken. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Wohnraum unentgeltlich an Eltern oder Kinder überlassen wird.

Die neue steuerliche Förderung soll sich auf alle Maßnahmen, die nach dem 6. Juni 2011 begonnen wurden, beziehen. Maßgeblich soll der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags oder die Einreichung der Bauunterlagen bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben sein. Daneben bleibt das bisherige CO2-Sanierungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bestehen. Dieses beinhaltet zwar eine erheblich geringere prozentuale Förderung der Baumaßnahmen, bleibt aber für Geringverdiener weiterhin attraktiv, da diese nicht, wie bei der "neuen" Förderung vom Einkommen und vom individuellen Steuersatz abhängig ist.

Mit der jetzigen Lösung hat sich der Gesetzgeber gegen eine Zulage entschieden. Die hätte aus steuerpolitischer Sicht bedeutet, dass der finanzielle Vorteil für Viel- und Geringverdiener gleich ist. Die steuerliche Abschreibung begünstigt Vielverdiener. Bisher ist nicht bekannt, ob es Obergrenzen für die abziehbaren Aufwendungen gibt. Hier gilt es weitere Klarstellungen seitens der Finanzverwaltung, zum Beispiel durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, abzuwarten. Hans-Joachim Maluck

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