Wer genug auf der hohen Kante hat, kann auch künftig Handwerkerrechnungen mit bis zu 6.000 Euro pro Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer dafür einen zinsvergünstigten KfW-Kredit aufnehmen muss oder einen Zuschuss beantragt, kommt seit 1. Januar 2011 nicht mehr in den Genuß der Steuervergünstigung.
Auf diese Einschränkung aufgrund einer Änderung des Steuerrechts verweist der Verband Privater Bauherren (VPB). Handwerkerleistungen können ab dem Jahr 2011 nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Arbeiten nicht gleichzeitig öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Diese erst vor wenigen Jahren eingeführte Regelung sollte dazu dienen, Schwarzarbeit einzudämmen. Die Koppelung an die bezuschusste KfW-Förderung hat zudem auch ein Minimum an Qualitätskontrolle erlaubt, da sich die Förderung auf effiziente Sanierungspakete beschränkt hat.
Wer Handwerkerrechnungen absetzt, muss an die Formalien denken: Absetzbar sind nur Lohnkosten, Fahrtkosten und Mehrwertsteuer. Nicht absetzbar waren schon immer Materialkosten. Es ist also wichtig, dass diese Posten getrennt aufgeführt werden. Außerdem müssen alle Rechnungen per Überweisung bezahlt werden. Barzahlung wird nicht anerkannt. pgl
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