Er begrüße die Entscheidung der Koalition, die für Bundestagsberatungen über die geplanten Sonderabschreibungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus zu verschieben, so der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB), Ulrich Ropertz. Wenn mit den Sonderabschreibungen der Neubau preiswerter Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment gefördert werden solle, sei eine Mietobergrenze für diese Wohnungen unverzichtbar. Die fehle im bisherigen Gesetzentwurf.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Eigentümer und Investoren im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Nachfolgejahr 10 Prozent sowie im dritten Jahr 9 Prozent zusätzlich zu den bisherigen Regelungen abschreiben dürfen. Die Sonderabschreibung soll nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten und nur für Baumaßnahmen, bei denen die Herstellungskosten höchstens 3.000 Euro pro Quadratmeter betragen. Die Sonderabschreibung kann dann auf einen Betrag von höchstens 2.000 Euro pro Quadratmeter geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Bundestagsanhörung im Finanzausschuss kritisierten die Sachverständigen insbesondere die aus ihrer Sicht zu hohen Obergrenzen von 2.000/3.000 Euro pro Quadratmeter, forderten alternativ zu den geplanten Sonderabschreibungen eine Zulagenlösung, damit auch kommunale Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften gefördert werden können, und bemängelten fehlende Bindungen, wie zum Beispiel eine Mietobergrenze.
Aus Sicht des DMB wird das begrüßenswerte Ziel der Bundesregierung, den Neubau von bezahlbaren Wohnungen anzukurbeln, mit dem bisher vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht. Ropertz: "Zwingend notwendig sind eindeutige Mietobergrenzen, die sich beispielsweise an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren könnten. Die Gleichung der Bundesregierung, niedrige Baukosten führen automatisch zu niedrigeren Mieten, ist nur ein frommer Wunsch. Bauherren und Investoren werden die Sonderabschreibungen in Milliardenhöhe dankend mitnehmen, sie sind aber zu keinerlei Gegenleistungen verpflichtet und können weiterhin Neubaumieten in beliebiger Höhe verlangen." pgl