Erster Entwurf liegt vor

Gebäudeenergiegesetz bringt wenig für Klimaschutz

Keine Verschärfungen für Neubauten. © EnBauSa.de

Der Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz steht. Es soll die bisherigen Gesetze Energieeinspargesetz und Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz vereinheitlichen und Inkonsistenzen beseitigen. Er ist nach Informationen von EnBauSa.de bislang von den zuständigen Ministerien abgezeichnet und muss nun noch ins Kanzleramt. Ein Termin für die Verbändekonsultation ist noch nicht bekannt.

Der Zeitplan ist eng: Bis Anfang 2019 muss die Bundesregierung definieren, was nach deutschem Recht ein Nahezu-Null-Emissions-Gebäude ist. In eigenen Nichtwohngebäuden muss sie den Standard realisieren. Das fordert die EU. Auch für Bauherren und Baugewerbe ist Klarheit über die weitere Strategie gefordert. Bis 2021 müssen alle neuen Gebäude Nahezu-Null-Emissions-Gebäude sein. Das Gebäudeenergiegesetz gibt dazu den Rahmen vor. Gleichzeitig schließt aber der Koalitionsvertrag Verschärfungen der Anforderungen aus.

In vielen Bereichen bleibt der Gesetzentwurf wenig verbindlich. So gibt es keine strengen Baustandards für öffentliche Gebäude, es blieb bei der vagen Aussage aus dem Koalitionsvertrag, dass die öffentliche Hand "eine Vorbildfunktion" hat. In früheren Entwürfen war vorgesehen, dass die öffentliche Hand nach dem Standard KfW 55 baut, also ambitionierter als der Mindest-Neubaustandard. Dagegen gab es Widerstand aus den Reihen der CDU. Das hatte die Verabschiedung in der vergangenen Legislaturperiode mit verhindert.

Mit Spannung erwartet wurde, ob es im Entwurf zu einer Umstellung der Berechnungsgrundlage für die Gebäudebilanz kommt. Diskutiert wird unter anderem, die CO2-Emissionsbilanz eines Gebäudes anstatt des Jahresprimärenergiebedarfs zur Grundlage zu machen.

Ein erster Versuch dazu wird mit einer Innovationsklausel gemacht. Die ermöglicht es zunächst bis Ende 2023, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die nach diesem Gesetz erforderlichen Anforderungen anstelle des Jahresprimärenergiebedarfs über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System nachzuweisen, wenn die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist. In der Konsequenz könnte das heißen, dass in Gebäuden eine schlechte Gebäudehülle zulässig ist, wenn bei der Wärmeerzeugung wenig Treibhausgase entstehen.

Ein zweiter Teil der im neuen Gesetz eingeführten Innovationsklausel ist ebenfalls bis 2023 begrenzt. Er soll quartiersbezogene Ansätze der Energiebilanzierung erleichtern. Das war eine Forderung, die vor allem von der Wohnungswirtschaft erhoben wurde und auch nur ihr zugute kommen dürfte. Sie sieht vor, dass nicht einzelne Gebäude, sondern auch komplette Quartiere die Anforderung aus dem Gebäudeenergiegesetz erfüllen dürfen. Es ist also möglich, in einem Wohnquartier einzelne Gebäude auf einen sehr hohen Standard zu sanieren und andere gar nicht. Das kann sich gegenseitig ausgleichen.

Es kommt deshalb vor allem der Wohnungwirtschaft zugute, weil es in Quartieren mit gemischten Eigentumsverhältnissen kaum zu organisieren sein dürfte. Auch ist die Definition eines "Quartiers" unklar und erlaubt im Prinzip beliebige Grenzziehungen.

Neu ist im Gebäudeenergiegesetz gegenüber den EEWG die Option, dass gebäudenah erzeugter Strom zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs als erneuerbare Energie angerechnet werden darf. Das können Hausbeistzer nutzen, die PV auf dem Dach haben, um eine Wärmepumpe zu betreiben. Dies entspreche "dem Grundsatz "Efficiency First" bei der gebäudenahen Nutzung erneuerbarer Energien", wird im Gesetzentwurf argumentiert. "Zur Bereitstellung von Raumwärme existieren effizientere strombetriebene Techniken, die bevorzugt eingesetzt werden sollten", heißt es dazu im Entwurf. Ob mit gebäudenah allerdings auch Nachbarn gemeint sind und wie der Begriff überhaupt zu verstehen ist, wird wieder einmal die (juristische) Praxis zeigen müssen. Ausgeschlossen sind Stromdirektheizungen.

Es ist auch der einzige Absatz, in dem auf das im Koalitionsvertrag vereinbarte Prinzip Efficiency First Bezug genommen wird. Im Koalitioonsvertrag wurde noch ein starker Fokus auf eine Reduktion des Energieverbrauchs gelegt. Das findet sich im Gebäudeenergiegesetz in dieser Form nicht mehr. "Die sogenannte Innovationsklausel konterkariert das im Koalitionsvertrag genannte "Efficiency First"-Prinzip. Eine Klausel, die lediglich die Anforderungsgrößen ändert, ist keine Innovation, sondern produziert nur zusätzlichen Vollzugsaufwand und neue Schlupflöcher", kritisiert deshalb Christian Noll von der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz.

Bei der Ausstellung von Energieausweisen fordert das Gesetz "strengere Sorgfaltspflichten", bleibt aber auch da unkonkret. Eine Koppelung an einen Besuch vor Ort oder eine Umstellung auf einen einheitlichen Ausweis ist nicht vorgesehen. "Ohne einen Besuch vor Ort bleibt der Energieausweis ein zahnloser Tiger", kritisiert Benjamin Weismann vom Energieberaterverband GIH. von Pia Grund-Ludwig

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