Energieberater erhalten nun eine Zuwendung in Höhe von 80 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und maximal 1700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.
Die Förderung konnte bisher für Wohngebäude beantragt werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige bis zum 31. Januar 2002 gestellt bzw. erstattet wurde. Nach der neuen Richtlinie muss der Bauantrag oder die Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegen. Das bedeutet, dass die Zahl der in Frage kommenden Gebäude deutlich steigt.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gibt es weiterhin einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 500 Euro, wenn der Energieberater das Sanierungskonzept bei einer Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung vorstellt.
Die Verarbeitung der im BAFA eingehenden Anträge kann jedoch erst zum 10. März 2020 beginnen, deshalb werden Anträge, die ab dem 1. Februar eingehen, im BAFA geprüft und bevorratet bis die Zuwendungsbescheide mit den neuen Zuschussbeträgen ab dem 10. März erzeugt und den Energieberatern in deren elektronischen Postfächern zur Verfügung gestellt werden. Quelle: GIH / pgl