Option ist vorerst auf zehn Jahre begrenzt

Steuerbonus könnte 2020 Sanierungsschub bringen

Sparfüchse können seit Januar die Steuerlast senken, wenn sie energetisch sanieren. © EnBauSa.de

Nach jahrelangem Gerangel ist die Steuerförderung für die Gebäudesanierung Anfang Januar in Kraft getreten. Sie könnte einen Schub für die Energiewende im Gebäudebereich bringen. Es gibt aber noch den einen oder anderen Pferdefuß.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden seit dem Steuerjahr 2020 für zunächst einmal zehn Jahren steuerlich gefördert. Voraussetzung ist, dass es sich um selbst genutzten Wohnraum handelt und das Haus oder die Wohnung älter als zehn Jahre sind. Es wurde ein neuer Paragraph 35c in das Einkommensteuergesetz eingefügt.

Förderfähig sind

  • die Wärmedämmung von Wänden
  • Dämmung von Dachflächen oder Geschossdecken
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Insgesamt beträgt die Steuerermäßigung für jedes Objekt maximal 20 Prozent der Aufwendungen. Die Höchstsumme von insgesamt 40.000 Euro wird über drei Jahre verteilt. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr können jeweils höchstens 7 Prozent der Aufwendungen und bis zu jeweils 14.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Im dritten  Kalenderjahr sind es noch 6 Prozent der Aufwendungen und bis zu höchstens 12 000 Euro.

Die Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten.

Steuerbonus nur bei Eigennutzung

Der Steuerpflichtige muss, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen. Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigung, -ermäßigung oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind.

Als Pferdefuß galt die Qualitätssicherung. Während bei KfW-Maßnahmen begleitende Energieberatung in vielen Fällen Pflicht ist, entscheidet bei der Steuerermäßigung kein Baufachmann, sondern den Steuerbehörde, ob eine Maßnahme korrekt durchgeführt wurde und damit zum Steuerabzug berechtigt. Das hatten Energieberater kritisiert und vor einem Qualitätsverlust gewarnt. Der Vermittlungsausschuss hat reagiert und in letzter Minute nachgebessert. Nun können 50 Prozent der Kosten für einen beteiligten Energieberater von der Steuerschuld abgezogen werden, verpflichtend ist die Beratung aber nicht.

Es gibt keine Gleichheit mit KfW-Maßnahmen

„Zu unserem Missfallen hat es der Gesetzgeber leider verpasst, für eine vollständige Gleichheit der Optionen zu sorgen. Dies wird zur Folge haben, dass schlecht informierte Hausbesitzer, die eine Energieberatung fälschlicherweise als reinen Bürokratieaufwand betrachten, zur Steuervariante greifen werden”, befürchtet Jürgen Leppig, Bundesvorsitzender des Energieberaterverbands GIH. Eine Zukunftsaufgabe sieht der GIH-Vorsitzende darin, die Vorteile einer Energieberatung deutlicher im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu verankern.

Es komme darauf an, dass Bauherren sich nicht überreden lassen, ihre Kontrollrechte aufzugeben, betont Corinna Merzyn vom Verband Privater Bauherren (VBP). Ansonsten bekämen Bauherren oft nur das, was die jeweilige Fachfirma anbiete. „Ein Heizungsbauer wird in der Regel zum Austausch der Heizung raten und ein Fensterbau zu neuen Fenstern. In vielen Fällen könnte aber die Fassadendämmung der sinnvolle erste Sanierungsschritt sein, bevor eine entsprechend geringer dimensionierte Heizung eingebaut wird. Optimale Beratung bekommen Bauherren nur von unabhängigen Beratern. Mit der jetzt beschlossenen Regelung entfallen die für Bauherren wichtigen unabhängigen Qualitätskontrollen und das bei steuerfinanzierten Maßnahmen übliche Vier-Augen-Prinzip.“

Leppig mahnt auch eine Gleichheit der verschiedenen Maßnahmen an: „Erklärtes Ziel der Bundesförderung für effiziente Gebäude war es eigentlich, für einen Fördergleichklang zu sorgen. Dieses Kind ist aufgrund der ungleichen Ausgestaltung der Beratungsverpflichtung schon mal in den Brunnen gefallen.” Im Sinne der Sache sei aber noch umsetzbar, die bislang ungeförderte Energieberatung im Rahmen der Heizungsförderung über das Marktanreizprogramm (MAP) beim BAFA an die Höhe der Baubegleitungsförderung von KfW-Einzelmaßnahmen anzupassen und ebenfalls mit 50 Prozent zu unterstützen. Leppig: „Wer davon redet, die Komplexität der Gebäudeförderungslandschaft reduzieren zu wollen, sollte hier eigentlich nachlegen.”

Auch Vermieter sollten profitieren können

Andreas Kuhlmann, Geschäftsführer der Deutschen Energieagentur (Dena) freut sich wie viele andere Akteure der Effizienzbranche über den Beschluss. "Das Problem war, eine Lösung für die Gegenfinanzierung zu finden.Jetzt ist das endlich ausgeräumt. Das ist eine hervorragende Nachricht." Er verweist aber auch auf einen Pferdefuß: "Mehr Wirkung hätte die Förderung, wenn sie nicht nur für Selbstnutzer gelten würde. Das sollte als nächstes angegangen werden."

Insgesamt herrscht aber nicht nur bei der Dena große Erleichterung, dass nun Sachen Steuerbonus Klarheit herrscht. "Wir hoffen, dass die Bundesregierung die Steuerförderung gut vermarktet, sodass möglichst viele Hausbesitzer davon profitieren. So kann die Wärmewende endlich an Fahrt aufnehmen", kommentiert etwa Christian Noll vom Effizienzverband Deneff. „Damit kommen die Eigentümer älterer Objekte in den Genuss von Steuererleichterungen für die kommenden zehn Jahre“, würdigt Corinna Merzyn die Gesetzesnovelle.

Abschluss ist bis 2030 notwendig

Die energetischen Baumaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen worden sein und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. „Das ist auch ein Vorteil der Gesetzesnovelle“, konstatiert Corinna Merzyn: „Die Eigentümer haben zehn Jahre Zeit. Das bringt ihnen Planungssicherheit und gibt ihnen ausreichend Gelegenheit, sich firmen- und produktneutral zu informieren, Maßnahmen passend zur Immobilie zu planen und diese sorgfältig umsetzen zu lassen. So werden Schnellschüsse vermieden und der Bestand wirklich nachhaltig saniert.“ von Pia Grund-Ludwig

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