Das Deutsche Institut für Bautechnik veröffentlicht regelmäßig so genannte Staffeln zur Auslegung der jeweils aktuellen Energieeinsparverordnung. Darin werden offene oder strittige Fragen zur EnEV gesammelt und erläutert, wie diese nach Meinung einer Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz zu beantworten sind.
In der jüngsten Staffel, die vor kurzem veröffentlicht worden ist geht es unter anderem um die Frage, wie Armaturen von Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen gedämmt werden müssen. Dies ist notwendig, um Wärmeverluste zu minimieren. Für die Bemessung der nach der Energieeinsparverordnung geforderten Dämmschichtdicke bei Armaturen ist der Innendurchmesser im Bereich des jeweils größten Anschlussflansches der Armatur maßgebend, heißt es in der Staffel.
In einer anderen Frage geht es um die Dämmung von Heizungsrohren in der Bausubstanz. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung verlegt wird, ist nicht möglich, so die Auslegung. Die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen sei grundsätzlich zulässig, dann müsse die Gleichwertigkeit zu konzentrischen Anordnungen nachgewiesen werden. Im Falle der Verlegung auf Geschossdecken zwischen unterschiedlichen Nutzern sei es darüber hinaus auch ausreichend, wenn zwischen Rohrleitung und den unterhalb dieser Decke liegenden Räumen des anderen Nutzers die Mindestdämmschichtdicke nach Anlage 5 EnEV 2013 vorhanden ist.
Eine weitere Antwort behandelt die Frage nach der Ausführung der luftdichten Gebäudehülle an denjenigen Stellen, für die andere Vorschriften Öffnungen verlangen, wie beispielsweise an Rauchabzugsöffnungen. Die seien ausgenommen, so die Erläuterung, aber es gebe sinnvolle Möglichkeiten, diese dennoch abzudichten. Quelle: DiBt / pgl