Das Nebeneinander der beiden Regelwerke hat immer wieder zu Inkonsistenzen und Problemen im Vollzug geführt. Das soll sich mit dem neuen, mehr als 130 Seiten umfassenden neuen Gesetz ändern. Eine wirkliche Vereinfachung scheint aber allein durch den Umfang ausgeschlossen.
Das neue Werk trägt den sperrigen Namen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG). Der Zeitplan, den die Ministerien vor der Wahl vorlegen ist sportlich: innerhalb einer Woche sollen die Verbände ihre Anmerkungen formulieren, bereits für Anfang Februar ist die öffentliche Anhörung vorgesehen.
Das im Gebäudeenergieesetz festgelegte Anforderungsniveau für die Errichtung von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand entspricht dem KfW-Effizienzhausstandard 55. Die vorgesehene Anhebung der Energieeffizienzstandards für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Verwaltung ab 2019 könne dadurch eine Erhöhung der Errichtungskosten um durchschnittlich etwa 2,5 Prozent bewirken. Die Errichtungskosten für die öffentliche Verwaltung erhöhen sich somit um rund 112 Millionen Euro, das meiste in den Kommunen.
Schwammig bleibt die Defintion des Niedrigstenergiegebäudes. Das sei ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweise, der Energiebedarf des Gebäudes müsse sehr gering sein und solle, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. pgl
Kommentare (3)
Michael Hartmann
at 24.01.2017Michael Hartmann
at 24.01.2017Sukram
at 31.01.2017Entgegen EU 813/2013 Art. 1 Abs. 2 b), entsprechend bisher EnEV §10 letzter Teilsatz i.V.m. §13 Abs.3 Satz 2?
Anwälte freuen sich schon; jedenfalls wenn einer der Schäfchen drauf kommt:
Aus der Begründung:
>Der bisherige § 13 der Energieeinsparverordnung (Inbetriebnahme von Heizkesseln) wird nicht in das neue >Gesetz übernommen. Die Absätze 1 und 3 der Vorschrift sind zu streichen. Sie stehen im Widerspruch zur
> EU-Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 über die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten, die >seit dem 27. September 2015 abschließend die Inbetriebnahme von Heizkesseln regelt, [...]
> Der verbleibende Anwendungsbereich wäre äußerst gering. Letztlich würde nur die Inbetriebnahme von >solchen Kesseln erfasst, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen. Diese Art der >Warmwasserbereitung ist jedoch praktisch kaum relevant, so dass keine Notwendigkeit für eine gesetzliche >Vorgabe mehr besteht.
EU 813/2013:
>Artikel 1
>Gegenstand und Anwendungsbereich
>(2) Diese Verordnung gilt nicht für
...
>b) Heizgeräte für feste Brennstoffe;
...
"Saubere" Begründung für die Verletzung eines Grundrechtes.
aber zu Zeiten eines Herrn Maas ist ja nix mehr unmöglich.