Das Nebeneinander der beiden Regelwerke hat immer wieder zu Inkonsistenzen und Problemen im Vollzug geführt. Das soll sich mit dem neuen, mehr als 130 Seiten umfassenden neuen Gesetz ändern. Eine wirkliche Vereinfachung scheint aber allein durch den Umfang ausgeschlossen.
Das neue Werk trägt den sperrigen Namen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG). Der Zeitplan, den die Ministerien vor der Wahl vorlegen ist sportlich: innerhalb einer Woche sollen die Verbände ihre Anmerkungen formulieren, bereits für Anfang Februar ist die öffentliche Anhörung vorgesehen.
Das im Gebäudeenergieesetz festgelegte Anforderungsniveau für die Errichtung von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand entspricht dem KfW-Effizienzhausstandard 55. Die vorgesehene Anhebung der Energieeffizienzstandards für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Verwaltung ab 2019 könne dadurch eine Erhöhung der Errichtungskosten um durchschnittlich etwa 2,5 Prozent bewirken. Die Errichtungskosten für die öffentliche Verwaltung erhöhen sich somit um rund 112 Millionen Euro, das meiste in den Kommunen.
Schwammig bleibt die Defintion des Niedrigstenergiegebäudes. Das sei ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweise, der Energiebedarf des Gebäudes müsse sehr gering sein und solle, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. pgl