Nachrüstpflichten sind sehr zurückhaltend

EnEV 2014 startet mit moderaten Anforderungen

EnEV 2014 muss sich nun in der Praxis bewähren. © Fotolia / Stockwerk

EnEV 2014 bringt moderate Nachrüstpflichten, mehr Informationen zum Energiebedarf in Immobilienanzeigen und Registrierung der Energieausweise.

Mit der EnEV 2014, die am 1. Mai 2014 in Kraft tritt, kommen auf Hausbesitzer, Energieberater, Planer und Verwalter einige Neuerungen zu. "Staat zwingt Hausbesitzer zur Energie-Nachrüstung" hatte ein Magazin gar im Vorfeld getitelt. Doch die Änderungen sind moderat und in der Sanierung ohnehin unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit.

Vor allem bei den Nachrüstpflichten herrscht Zurückhaltung. Vor dem 1. Januar 1985 eingebaute Heizkessel dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden, nach dem 1. Januar 1985 eingebaute Kessel nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das hört sich dramatisch an. Ist es aber nicht, denn ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel, ein großer Teil des Bestands.

Bei der Dämmung von Dächern gibt es nun eine Norm für die Nachrüstung. Bislang war die geltende Auslegung der EnEV, dass ein bereits gedämmtes Dach nicht neu angefasst werden muss, auch wenn es nur über geringe Dämmung verfügt. Ausschlaggebend nach der EnEV 2014 ist nun die DIN 4108-2. Die gilt als Standard. Es kann die oberste Geschossdecke bis Ende 2015 auf einen maximalen U-Wert von 0,24 Watt/(m²K) gedämmt werden oder das Dach selbst. Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind in der Regel von Nachrüstpflichten nicht betroffen. Lediglich beim Verkauf einer Immobilie ist der neue Eigentümer verpflichtet, den alten Heizkessel innerhalb von zwei Jahren zu erneuern.

Außerdem gilt für die Sanierung weiter wie bislang, dass bei einer Änderung von mehr als zehn Prozent eines Bauteils die jeweils geltende EnEV zu beachten ist. Wer also alle Fenster tauscht, muss dies nach 1. Mai 2014 so tun, dass diese der EnEV 2014 entsprechen. Das gilt auch dann, wenn Teile der Gebäudehülle durch ein Naturereignis wie einen Sturm beschädigt werden.

Im Neubau ist der Primärenergiebedarf im Vergleich zum Referenzgebäude ausschlaggebend. Die EnEV 2014 lässt für die Bauteile U-Werte in einer bestimmten Bandbreite zu. Festgelegt sind Kennwerte aus dem Referenzgebäude und Maximalwerte. Ein Bauteil darf schlechter sein als der Maximalwert, so lange es den Kennwert einhält.

Für Fenster und Fenstertüren liegt der U-Wert bei maximal 1,3 W/m2K, bei Außentüren bei 1,8 W/m2K, bei Außenwänden, Decken und Dächern bei 0,24W/m2K und bei Decken und Wänden, die gegen unbeheizte Räume gehen bei 0,30 W/m2K.

Als Rechenfaktor für den Primärenergiebedarf ist aufgrund der zunehmenden Akzeptanz von Wärmepumpen als Heizung auch der Primärenergiefaktor für Strom wichtig. Er sagt aus, wie viel Primärenergie in einer Kilowattstunde Strom steckt. Steigt der Anteil Erneuerbarer Energien am Strommix, dann sinkt dieser Faktor. Bislang lag er bei 2,6, mit der EnEV 2014 liegt er ab dem 1. Mai 2014 auf 2,4 und mit der zweiten Stufe der EnEV ab dem 1. Januar 2016 auf 1,8.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft Energieausweise. Die waren als Instrument konzipiert, dass das Bewusststein für den Energiehunger eines Gebäudes schärfen soll. Bislang spielen sie jedoch nur eine geringe Rolle, die zwei unterschiedlichen Varianten Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis sorgen für Verwirrung. Die jetzige Bundesregierung nehme den Ausweis auch nicht ernst, kritisierte unlängst die energiepolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion im Bundestag, Julia Verlinden. Sie könne weder Angaben zur Anzahl bereits vorhandener Energieausweise machen noch zu deren Qualität oder Verwendung. "Und das, obwohl Energieausweise schon seit der Energiesparverordnung von 2002 existieren."

Neu ist ab 1. Mai 2014 die Darstellung des Energiehungers einer Immobilie mit Effizienzklassen. Das ist dem Bündnis Energieausweis, in dem Heizungsbranche, Umwelt- und Mieterverbände zusammenarbeiten zu wenig. Das Bündnis fordert außerdem den reinen Bedarfs­aus­weis mit einem ein­heit­i­chen Berechnungsver­fah­ren. "Der Ener­gie­aus­weis soll bei Haus­ei­gen­tü­mern und Mie­tern für Trans­pa­renz sor­gen, ver­gleich­bare Ergeb­nisse zur ener­ge­ti­schen Beschaf­fen­heit des Gebäu­des lie­fern und recht­lich belast­bar sein", so Olaf Tschimpke für den NABU.

Kritisch ist jedoch, dass sich diese Effizienzklassen mit jeder neuen EnEV ändern. Das könnte in Zukunft für weitere Verwirrung sorgen. Neu ist zudem, dass die Energieausweise registriert werden müssen, um künftig eine Kontrolle zu erlauben. Das ist eine Auflage der EU. Ob das Verfahren fertig wird, wird sich zeigen, Experten warnten vor einem Stolperstart für die EnEV 2014.

Eine weitere wichtige Neuerung ist auch die Pflicht, bei Immobilienanzeigen Kennwerte aus dem Energieausweis zu veröffentlichen. Wer eine Immobilie neu vermieten oder verkaufen will, muss folgende Angaben machen: Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch), Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse. Diese Angaben müssen dann gemacht werden, wenn ein Energieausweis vorliegt.

Bei Immobilienmaklern stößt die Veröffentlichungspflicht auf wenig Gegenliebe. Die Angaben seien umfangreich und trieben die Kosten für Inserate in die Höhe, so ein Argument. Außerdem, so Sun Jensch, Geschäftsführerin des Verwalterverbands IVD, sorgten sie nicht dafür, dass Käufer oder Mieter die Heizkosten abschätzen könnten: Die Kosten für ein gasversorgtes Haus der Klasse D könnten genauso hoch sein wie die eines fernwärmeversorgten Hauses der Klasse B. Es wird ja lediglich der Primärenergieverbrauch angegeben, nicht die Kosten pro Kilowattstunde. von Pia Grund-Ludwig

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