Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat auf der Website bbsr-energieeinsparung.de ein Themen-Dossier zur neuen Energieeinsparverordnung veröffentlicht. Das Institut unterhält außerdem eine Hotline unter der Nummer 0228 99401-2244. Sie ist Montags bis Donnerstags von 10 bis 11.30 Uhr und 13 bis 15 Uhr und Freitags von 10 bis 11.30 Uhr und von 13 bis 14 Uhr zu erreichen. Anfragen sind auch per Mail möglich.
Interessierte finden auf der Seite die aktuellen Rechtstexte, Begleitgutachten zur neuen Verordnung und weiteres Hintergrundmaterial. Neben Informationen zur EnEV enthält der Internetauftritt weitere Vorschriften des deutschen und europäischen Energieeinsparrechts, offizielle Auslegungen der Regelungen und Links zu den Vollzugsbehörden der Länder. Ergebnisberichte von Forschungsprojekten des Bundes zur Energieeinsparung in Gebäuden ergänzen das Angebot. Mit dem Service richtet sich das BBSR vor allem an Energieberater, Ingenieure, Architekten, Handwerker, Makler, Hausverwalter und weitere Berufsgruppen, die sich mit der Energieeinsparung im Gebäudebereich befassen. Angesprochen sind aber auch Mieter und Hausbesitzer, die an vertieften Informationen interessiert sind. Quelle: BBSR / pgl
Kommentare (1)
Bernd Radandt
at 06.03.2015Meine Anfrage lautet:
Ist die ENEV 2004 oder die neuste ENEV maßgebend.
Ein Gebäude wurde 2006 errichtet.
Seit dieser Zeit ist das Gebäude unverputzt und
leerstehend.
Jetzt wurde es verkauft.
Der neue Besitzer fragt an, bevor er verputzt nach welcher ENEV er handeln muß.
Nach der neuen ENEV 2013/2014 müßte er zusätzlich Dämmen.
Vielen Dank
gepr. Energieberater
Bernd Radandt
Hier http://www.enbausa.de/daemmung-fassade/aktuelles/artikel/bbsr-klaert-anforderungen-der-enev-2014-bei-neuem-putz-4611.html wird erklärt was zu tun ist. Wenn das Gebäude damals entsprechend EnEV 2004 errichtet wurde sollte er nicht nach EnEV 2014 sanieren müssen, denn für Gebäude, die unter Einhaltung der damals geltenden EnEV nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert wurden gibt es Ausnahmeregeln. Er muss aber die oberste Geschossdecke dämmen, wenn nicht geschehen. Vorsicht: Das kann keine rechtsverbindliche Auskunft sein, die muss ein Energieberater nach Sichtung der Unterlagen geben.