Gutachten soll mehr Klarheit für Eigentümer und Verwalter bringen

Eigentümergemeinschaften nutzen KfW-Mittel kaum

Eigentümergemeinschaften tun sich oft schwer mit der Gebäudesanierung. Eine Broschüre stellt KfW-Programme vor.

Eine 2011 mit der KfW durchgeführte Umfrage kam zum Ergebnis, dass bisher zu wenig Eigentümergemeinschaften auf die KfW-Förderprogramme zugreifen und Immobilienverwalter hier nach mehr Informationen verlangen.

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hat mit Unterstützung der KfW eine Publikation für Immobilienverwalter vorgegelegt, die umfassend über die energetische Sanierung und ihre Fördermöglichkeiten informiert.

An der Praxis des Immobilienverwalters orientiert, bietet die Handreichung diesem Berufszweig bereits im Vorfeld geplanter Sanierungsmaßnahmen einen praxisnahen Leitfaden. Auf über 100 Seiten wird detailliert von der Beantragung von Fördermaßnahmen über weiterführende Finanzierungsoptionen bis hin zur Ausführung und Betreuung der energetischen Sanierungsmaßnahmen informiert. Zudem werden Lösungswege für die oftmals schwierige Kreditbeantragung von WEGs aufgezeigt.

Wie das funktionieren und schlussendlich zum Erfolg führen kann, zeigen Beispiele erfolgreicher anspruchsvoller Sanierungsmaßnahmen aus der Praxis für die Praxis. Ein weiteres Plus der Publikation: Das Kompendium wurde in enger Zusammenarbeit mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erstellt. Und bietet dem Leser damit die Lösungen, die er für eine erfolgversprechende, praktische Umsetzung der gewünschten Maßnahmen auch tatsächlich benötigt.

Der Verband weist zudem auf die auch nach der Mietrechtsreform weiter bestehende Heterogenität zwischen WEG und Mietrecht hin. Dazu hat der Verband jetzt ein Gutachten in Auftrag gegegeben. Es soll folgende Schwerpunkte behandeln: Auswirkungen der Wohnungseigentumsbegründung auf Bestandsmietverträge, Gebrauchsregelungen der Wohneigentümer und zulässiger Mietgebrauch, Wohnungseigentumsrechtliche Jahres- und Betriebskostenabrechnung, Duldungspflichten der Mieter bei Modernisierung und sonstigen Baumaßnahmen sowie Durchsetzung von Sanktionen gegen säumige Wohnungseigentümer. Quelle: DDIV / pgl

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