Seit 1. Januar gelten die strengeren Richtwerte der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016 für Neubauten: Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes sind gegenüber den bisherigen Regelungen um 25 Prozent verschärft worden.
"Die Berechnung der entsprechenden Energiekennwerte eines Gebäudes ist sehr komplex und muss immer Dämmstandard und den gewählten Energieträger berücksichtigen", betont Martin Brandis, Experte bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale. So lassen sich die Vorgaben auf verschiedene Arten umsetzen: Beim Heizen mit einem hohem Anteil an erneuerbaren Energien ist ein geringerer Dämmstandard möglich, bei vermehrtem Einsatz fossiler Energien muss stärker gedämmt werden, um den Wärmebedarf möglichst niedrig zu halten. Das energetische Gesamtkonzept ist demnach entscheidend, um die Vorgaben der EnEV einhalten zu können.
Der Experte empfiehlt in diesem Zusammenhang unbedingt, nicht nur die Investitions-, sondern auch die Folgekosten im Blick zu haben. "Was bisher besonders energieeffizient und förderwürdig war, wird nun Standard", fasst Brandis die Neuerungen zusammen.
Folglich passt die Förderbank des Bundes KfW zum 1. April 2016 ihre Förderbedingungen an: Vergünstigte Darlehen gibt es dann nur noch für Neubauten, deren Gesamtenergiebedarf bei höchstens 55 Prozent der bis Ende 2015 zulässigen Werte liegt (KfW-Effizienzhaus-55). Dafür gibt es aber mit bis zu 100.000 Euro doppelt so viel Geld pro Wohnung. Bauherren, die ein "KfW-Effizienzhaus-70" planen, können nur noch bis zum 31. März einen Förderantrag stellen. Danach wird die Förderung eingestellt.
Die KfW fördert die Beratung und Baubegleitung ab dem 1. April zusätzlich mit einem Zuschuss. Die strengeren Regelungen gelten nur für den Neubau – nicht für die Sanierung von Bestandsgebäuden. Für Immobilienbesitzer, die ihr Haus energetisch auf Vordermann bringen wollen, verbessern sich einige Förderkonditionen. So werden der Einbau neuer Heizungs- und Wohnungslüftungsanlagen mit einem höheren Zuschuss gefördert, wenn sie als so genannte Paketlösungen durchgeführt werden. Dabei bedeutet Heizungspaket, dass nicht nur der alte Kessel ausgetauscht wird. Zusätzlich muss das gesamte Heizsystem optimiert werden. Beim Lüftungspaket wird der Einbau einer Wohnungslüftungsanlage mit mindestens einer Wärmeschutzmaßnahme kombiniert.
Diese neuen Konditionen gelten ab 1. April auch für bereits seit 1. Januar 2016 begonnene Heizungs- oder Lüftungspakete. Anträge können ab 1. April nachträglich gestellt werden. Generell gilt jedoch: Fördergelder müssen vor Beginn einer Maßnahme beantragt werden. Quelle: VZBV / pgl