Nach einer Gesetzesinitiative der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Bayern zur Änderung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie befasst sich der Bundesrat erneut mit dem Thema. Sie war in die Kritik geraten, da eine zu strenge Auslegung von EU-Anforderungen zu Nachteilen für junge Familien und Ältere führen könnte.
In der Bundesratsinitiative geht es im Kern um eine Konkretisierung der "Wahrscheinlichkeit", ob ein Darlehensnehmer seinen Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag auch nachkommen kann. Der Begriff der Wahrscheinlichkeit verlangt von dem Kreditinstitut derzeit eine Prognose der zukünftigen Liquiditätslage des Darlehensnehmers. Dies ist in der Praxis nur schwer möglich, so dass aus Sicht der Bank das Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung auf "wackligen Beinen" steht. "Dies betrifft insbesondere jüngere Antragsteller, die noch am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen, sowie junge Paare, bei denen einer der Partner wegen der Kinder seine Berufstätigkeit derzeit unterbrochen hat. Gerade dieser Personenkreis wird durch die gegenwärtige Unsicherheit der Kreditinstitute benachteiligt", so Jürgen Michael Schick vom Immobilienverband IVD.
Um dies zu vermeiden, soll nach dem Vorschlag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Bayern der Begriff der Wahrscheinlichkeit näher konkretisiert und gesetzlich geregelt werden. Nach Ansicht des Immobilienverbandes ist jedoch eine weitere Änderung erforderlich. Nach der gegenwärtigen Formulierung dürfen Banken einen Immobilienkredit nur vergeben, wenn die statistische Lebenserwartung des Darlehensnehmers länger ist als die Laufzeit des Darlehens. Denn das Gesetz verlangt, dass der Darlehensnehmer die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag selbst vertragsgemäß erfüllt. Ob der Erbe oder eine Lebensversicherung das Darlehen tilgen würde, ist dabei unerheblich. Deswegen erhalten Personen, die älter als 60 Jahre sind, keinen Kredit mehr. Dies geht jedoch über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinaus. Die EU-Richtlinie sei nämlich im Passiv formuliert und verlange nur, dass das Darlehen vertragsgemäß erfüllt werde, so dass dies auch der Erbe oder eine Versicherung sein könne. Der deutsche Gesetzgeber sollte diese Formulierung daher wörtlich übernehmen. Quelle: IVD / pgl