Nicht immer sind Dämmungs-Maßnahmen durch Vermieter umlagefähig

Bei Umlage müssen Mieter Nutzen von Sanierung haben

Mieter müssen nicht in jedem Fall eine Umlage für die Sanierung einer Fassade bezahlen.

Dämmt ein Vermieter die Fassade eines Gebäudes, kann er die Kosten nach und nach auf die Mieter umlegen, wenn es sich nicht um eine reine Instandhaltung handelt. Das gelte aber nur, wenn die Mieter von der energetischen Verbesserung profitieren. Eine Ausnahme seien diejenigen Wohnungen, die weder an die Zentralheizung angeschlossen sind noch Kontakt zu der gedämmten Fassade haben. Ein entsprechendes Urteil (Az. 65 S 56/12) hat das Landgericht Berlin gefällt.

Es liest sich wie Haarspalterei, könnte aber doch vor allem in Großstädten für eine Reihe von Objekten gelten. Dort gibt es noch viele Gas-Etagenheizungen, die Heizkosten werden also nicht umgelegt, sondern einzeln bezahlt. Häufig werden diese Heizsysteme auch bei der Sanierung belassen, um Erschließungskosten und Abrechnungsaufwand zu vermeiden.

Einsparungen, die die komplette Hausgemeinschaft erzielt, spielen dann für die Energiekosten der einzelnen Wohnung keine Rolle. In dem Fall, der vor Gericht landete, hatte der Vermieter außerdem nur zwei Brandwände gedämmt, nicht aber die komplette Außenfassade. So kam es nicht in allen Wohnungen zu einer Reduzierung der Energiekosten und einer Steigerung des Wohnkomforts. Wer keinen Nutzen der Sanierungsmaßnahme habe, müsse diese auch nicht finanzieren, so die Auffassung der Berliner Richter. pgl

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