Anträge nur noch bis Ende Januar möglich

Bayern stellt 10.000-Häuser-Programm ein

Bayern fördert künftig nur noch PV. © EnbauSa.de

Bayern wird zum 31. Januar das 10.000-Häuser-Programm einstellen. Der Programmteil Energiesystemhaus läuft dann aus. Das Förderprogramm für Photovoltaik werde aber weitergeführt, so die bayrische Staatsregierung. Das Programm war 2016 gestartet und immer wieder verlängert worden.

Voraussetzung für die Förderung im Punkt Energiesystemhaus ist, dass das Gebäude zu mehr als 50 Prozent der beheizten Fläche als Wohngebäude genutzt wird. Zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung darf kein Auftrag für eine Bauleistung beziehungsweise Anlagentechnik erteilt worden sein, für Planungsleistungen aber schon. In der Sanierung muss mindestens ein Effizienzhaus 115 erreicht werden, im Neubau der Standard Effizienzhaus 55.

Anträge sind noch bis Ende Januar möglich. Wenn noch nicht alle Werte vorliegen, können Bauherren in Absprache mit ihrem Energieberater erwartete Werte eintragen. Eine nachträgliche Höherstufung ist nicht möglich.

Mit dem PV-Speicher-Bonus sollen Gebäudeeigentümer von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern motiviert werden, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung zu erhöhen und die eigenen Stromkosten zu reduzieren. Insgesamt soll durch das Programm der dezentrale Ausbau der Photovoltaik (PV)-Nutzung in Bayern vorangebracht werden. Der Eigenverbrauch des selbst erzeugten Photovoltaikstroms kann mithilfe eines Batteriespeichers erhöht werden. Durch eine intelligente Verknüpfung, zum Beispiel mittels Smart-Meter-Gateway, haben Nutzer zukünftig die Möglichkeit, ihren Batteriespeicher in das öffentliche Stromnetz einzubinden, die Stabilität des Stromnetzes zu erhöhen und an einer regionalen Vermarktung teilzunehmen.

Je nach Kapazität des neuen Batteriespeichers (kWh) und Leistung der neuen PV-Anlage (kWp) können Sie eine Förderung zwischen 500 und 3.200 Euro erhalten. Die Förderhöhe richtet sich jeweils nach dem geringeren Wert, das heißt wenn der Batteriespeicher eine geringere Kapazität (in kWh) hat, als die PV-Anlage Leistung (in kWp) aufweist, dann wird der Wert des Batteriespeichers als Berechnungsgrundlage verwendet und umgekehrt.

Die Nebenbedigung, dass die Entladeleistung mindestens der Hälfte der Speicherkapazität entsprechen muss wurde rückwirkend zum 1. August aufgehoben. pgl

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