Das Bafa hat zum 5. Mai 2014 in einigen Punkten seine Verwaltungspraxis geändert, die der Förderung von Vor-Ort-Beratungen zugrunde liegt. Bei einem Sanierungskonzept in einzelnen Schritten muss künftig nur noch der erste Sanierungsschritt nach einem der einschlägigen Bundesförderprogramme förderfähig sein, für die weiteren vorgeschlagenen Schritte besteht diese Verpflichtung dagegen nicht mehr. Bei der Berücksichtigung der üblichen Bundesförderprogramme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen reicht es künftig aus, wenn im Beratungsbericht auf die einschlägigen Bundesförderprogramme hingewiesen wird, die Art der Förderung und deren Höhe (bei Kredit auch Angabe des Zinssatzes und eines etwaigen Tilgungszuschusses).
Es muss im Beratungsbericht also nicht mehr dargestellt werden, wie sich die Inanspruchnahme der Bundesförderung(en) auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen und deren Amortisation auswirkt. Das Kumulierungsverbot wird aufgehoben. Förderfähige Beratungskosten für Vor-Ort-Beratungen können außer durch Bundeszuschuss zusätzlich auch von Seiten der Bundesländer oder Kommunen bezuschusst werden. Die persönliche Erläuterung des Beratungsberichts kann auch telefonisch erfolgen. 117pgl