Mineralische Recycling-Baustoffe unterliegen keiner Registrierungspflicht nach der REACH-Verordnung. Das berichtet die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB). Die europäische REACH-Richtlinie regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Lange herrschte Unklarheit darüber, ob auch mineralische Recycling-Baustoffe einer Registrierungspflicht unterliegen.
Die BGRB hat aktuell einen REACH-Leitfaden veröffentlicht, der unter anderem auf Gesprächen mit dem Umweltbundesamt basiert. Demnach sind güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe als Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung einzustufen, die keiner Registrierungspflicht unterliegen. Begründet wird diese Einstufung damit, dass mineralische Baurestmassen bei der Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen lediglich in ihrer Form, Oberfläche und Gestaltung verändert werden. sth