Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Einbau soll bereits ab einer Höhe von sieben Metern untersagt sein

Hessens Architekten wollen Polystyrol verbieten

Ab 7 Metern soll in Hessen kein Polystyrol mehr verbaut werden dürfen. © Lizarazo / EnBauSa.de

Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (AKH) fordert ein generelles Verbot von Polystyrol-Dämmungen ab einer Gebäudehöhe ab sieben Metern. Das hat sie im Rahmen der Änderungsvorschläge für die Novellierung der Hessischen Bauordnung vorgeschlagen. 

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit hätten gezeigt, dass eine Rettung von Personen durch die Feuerwehr in höheren Gebäuden gefährlich, schwierig und im Grunde nicht möglich sei, wenn dort Polystyrol-Dämmungen Feuer gefangen haben, so die Kammer. Dies gelte insbesondere, wenn der zweite Flucht- und Rettungsweg durch Drehleitern der Feuerwehr sichergestellt werde.

Außerdem fordert die Kammer, dass Brandschutzanforderungen an die bestehende Decke unter einem ausgebauten Dachgeschoss (§ 34) sowie an bestehende Treppenhäuser (§ 38) erleichtert werden. Hier gehe die Berliner Bauaufsicht mit gutem Beispiel voran. Aus Planersicht sind Abweichungen im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung z. B. von der derzeit geltenden Feuerwiderstandsklasse F 90 (das heißt das Bauteil erfüllt im Brandfall mindestens 90 Minuten seine Funktion) nach F 60 vertretbar, weil davon keine zusätzliche Gefahr für die Bewohner ausgeht.

"Die Kunst der Abwägung", so AKH-Präsidentin Brigitte Holz, "besteht bei der anstehenden Bauordnungsnovelle darin, umweltgerechte Nachverdichtung und sozial gebotene Schaffung von Wohnraum insbesondere mit dem Brandschutz und anderen Sicherheitsbelangen in Einklang zu bringen." Die AKH war im Rahmen der ministeriellen Anhörung zur HBO-Novellierung aufgefordert, den Entwurf für die "neue" HBO 2017 zu kommentieren und hat insgesamt 25 Änderungen angeregt.

Bei den weiteren Änderungsvorschlägen geht es unter anderem um Regelungen zur Barrierefreiheit, den Anbau von Personenaufzügen, die Anpassung der HBO an eine angestrebte, dann bundesweit geltende Musterbauordnung, den Versicherungsnachweis von eingeschränkt Bauvorlageberechtigten und die Anpassung der Befugnisse von hessischen Prüfsachverständigen an die Regelungen der anderen Bundesländer. Quelle: AKH / pgl

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