Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Urteil in Bayern

Dämmung darf nicht auf das Nachbargrundstück ragen

Dämmung, die auf das Nachbargrundstück ragt ist in Bayern schwierig. © EnBauSa.de

Einem Hausbesitzer, der eine dicke Außendämmung anbringen wollte, die auf das Nachbargrundstück geragt hätte, wurde dies gerichtlich untersagt. Es war allerdings eine Entscheidung im Einzelfall.

Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Baupläne eines Hausbesitzers gestoppt. Erlaubt ist Wärmedämmung der eigenen Hauswände auf dem Nachbargrundstück demnach nur dann, wenn eine Innendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

Das Haus des Mannes reicht bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze, sodass eine Außendämmung der Fassade ohne Vordringen auf den Grund des Nachbarn nicht möglich wäre. Da der betreffende Nachbar aber keine 18 Zentimeter fremder Wärmedämmung auf seinem Grundstück dulden wollte, zog der Bauherr vor Gericht. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht hatte er noch einen Teilerfolg erzielt, in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Würzburg verlor er. Nun hat das Oberste Landesgericht die Klage abgewiesen. Strittig war vor allem eine bayerische Landesvorschrift, die den "Überbau durch Wärmedämmung" regelt.

Diese Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Baden-Württemberg wurde beispielsweise 2014 ein neues Nachbarschaftsgesetz verabschiedet, das festlegt, dass Überbau durch nachträgliche Wärmedämmung bis zu 25 Zentimeter in der Regel geduldet werden muss. Voraussetzung für das Recht auf Überdämmung zum Nachbargrundstück ist, so das neue Gesetz, dass die neue Wärmedämmung die jetzige und spätere Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. Die übergreifenden Bauteile müssen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sein. Den Nachbarn steht ein Entgelt für das Überbauen, eine so genannte Überbaurente, zu. Die soll aber nicht höher als 100 Euro pro Jahr liegen, so das Justizministerium Baden-Württembergs. pgl

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