Das Bundesumweltministerium will damit den stärkeren Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik durch Investitionszuschüsse fördern. Die Anpassung der Förderrichtlinie ist laut BTGA auch eine Reaktion auf die seit 2015 geltende F-Gase-Verordnung der Europäischen Union, durch die halogenierte Kältemittel durch natürliche ersetzt werden sollen.
Gefördert werden nur noch neu zu installierende stationäre Kälte- und Klimaanlagen, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden. Außerdem können Anlagen gefördert werden, bei denen die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) jedoch bestehen bleibt. Neu und zusätzlich gefördert werden adiabate Verdunstungskühlanlagen, Vakuum-Flüssigseiserzeuger, Kühlsolekreisläufe und die Kombination eines Kälteerzeugers mit Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien. Neu ist auch, dass neben dem eigentlichen Kälteerzeuger auch zusätzliche Komponenten und Systeme gefördert werden können, beispielsweise Luftkühler, Rückkühler, eigenständige Wärmepumpen für die Abwärmenutzung und thermische Speicher. Für die fachkundige Ausführungsplanung indirekter Systeme kann eine Planungspauschale gewährt werden.
Einen Förderantrag können Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser und kirchliche Einrichtungen stellen – unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Der Antragsteller muss entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks sein, auf dem sich die Anlage befindet. Auch ein Energiedienstleistungsunternehmen – ein Contractor – kann den Förderantrag stellen, wenn er vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragt ist. Quelle: BTGA / sth