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Bei der Sanierung der Fassade ist aktuelle EnEV Pflicht

Wer eine Fassade umfassend saniert und mehr als 10 Prozent des Bauteils verändert, der muss dies entsprechend den Anforderungen der aktuellen Energieeinsparverordnung tun. Die EnEV 2014 enthält aber eine Ausnahme. Wer den alten Putz am der Fassade lässt, ist frei in der Wahl der Dämmstärke. Er sollte aber trotzdem mit einer ausreichenden Dämmstärke arbeiten, so Experten von Zukunft Altbau.

Eine geringere Dämmstoffstärke lohne sich aus finanziellen Gründen nicht. Dünnere Dämmplatten kosten zwar ein bisschen weniger, aber die größten Kostenblöcke wie Gerüst, Verkleben und neuer Putz sind ohnehin fällig. Dem stehen aber geringere Energieeinsparungen entgegen. Das könnte sich vor allem bei steigenden Energiepreisen bemerkbar machen. Da eine Fassade einige Jahrzehnte energetisch nicht mehr angefasst wird, würde man hier möglicherweise am falschen Fleck sparen.

Auch ist eine Förderung oft nicht möglich, wenn das Bauteil nicht den Anforderungen der EnEV entspricht. In Baden-Württemberg kommt dazu, dass man mit der Dämmung auch die Anforderungen des landeseigenen Erneuerbare-Wärme-Gesetzes erfüllen kann.

Bei einer nachträglichen Kerndämmung von zweischaligem Mauerwerk galt bis zur EnEV 2014 die Anforderung der Verordnung als erfüllt, wenn der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird, wobei der Dämmstoff einen maximalen Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,040 W/(m²·K) haben darf. Dieser Wert wird auch von den gängigsten Dämmstoffen für die nachträgliche Kerndämmung eingehalten. Um anderen Einblasdämmstoffen und Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen eine Chance zu geben, wurde der Anforderungswert auf 0,045 W/(m²·K) erhöht.