Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Verbraucherschützer unterstützen bei Klagen

Verbraucherzentrale: Thüga informiert falsch

Die Thüga Energie Rheinhessen-Pfalz (Thüga) informiere die Gaskunden falsch über die aktuelle Rechtslage, moniert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

In der Auseinandersetzung um überhöhte Gaspreise informiere die Thüga Energie Rheinhessen-Pfalz (Thüga) Gaskunden derzeit falsch über die aktuelle Rechtslage, moniert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Unter anderem werde in den Briefen behauptet, dass durch ein Privatgutachten der Firma Pricewaterhouse Coopers AG (PwC) der Nachweis erbracht worden sei, dass die von Verbrauchern angegriffenen Preiserhöhungen zu Recht erfolgt seien. "Zum Punkt rückläufige Kosten nimmt das Gutachten von PwC aber überhaupt keine Stellung. Zudem ist es ein Privatgutachten und im Gerichtsverfahren daher gar nicht beweistauglich", sagt dazu Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Das zweite von der Thüga zitierte BGH-Urteil geht nochmals ausdrücklich auf die Pflicht ein, auch Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben. Auch eine Offenlegung der Kalkulation könne laut diesem Urteil keinesfalls pauschal vor dem Hintergrund "Betriebsgeheimnis" abgelehnt werden.

Der Argumentation der Thüga muss darüber hinaus das neueste Urteil des BGHs vom 14.07.2010 (AZ: VIII ZR 327/07) entgegen gehalten werden. Laut diesem Urteil ist es auch Kunden, die in der Vergangenheit keinen Widerspruch eingelegt haben, unter Umständen möglich, Rückforderungen gegen den Gasversorger geltend zu machen. "Die Voraussetzung ist, dass man Heizgaskunde im Sondervertrag ist und sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) eine unwirksame Preisänderungsklausel befindet, denn bei unwirksamer Preisänderungsklausel dürfen Preise eben nicht verändert werden", so Fehrenbach. Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen Betroffenen auf die Nachforderungen zu reagieren und auch genau auf die Verjährung zu achten. Rechnungen aus dem Jahr 2006 oder älter, die nicht vollständig bezahlt wurden, sind seit dem 31. Dezember 2009 verjährt und können gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Im Gegenzug wäre es Heizgaskunden möglich, die Thüga auf Rückzahlung zu verklagen. pgl

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