Förderung von PV durch das EEG ist möglich
Die Finanzierung einer Fotovoltaik-Anlage wird auch durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterstützt. Dies greift allerdings erst, wenn die Anlage bereits installiert ist. Durch das EEG ist nämlich geregelt, dass der aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden kann. Die Höhe variiert je nach Anlage und dem Jahr der Inbetriebnahme.
| Inbetriebn. | DA bis 10 kWp | DA bis 40 kWp | DA ab 40kWp | Freiflächen und DA bis 10 MWp |
| 01.02.2013 | 16,64 ct/kWh | 15,79 ct/kWh | 14,08 ct/kWh | 11,52 ct/kWh |
| 01.03.2013 | 16,28 ct/kWh | 15,44 ct/kWh | 13,77 ct/kWh | 11,27 ct/kWh |
| 01.04.2013 | 15,92 ct/kWh | 15,10 ct/kWh | 13,47 ct/kWh | 11,02 ct/kWh |
| 01.05.2013 | Vergütung wird neu berechnet* | |||
* Die Einspeisevergütung für Mai orientiert sich an dem Zubau von Juli 2012 bis März 2013. Dieser wird dann wiederum auf ein Jahr hochgerechnet.
| Inbetriebn. | DA bis 10 kWp | DA bis 40 kWp | DA bis 1000 kWp | Freiflächen und DA bis 10 MWp |
|---|---|---|---|---|
| 01.07.2012 | 18,92 ct/kWh | 17,95 ct/kWh | 16,01 ct/kWh | 13,1 ct/kWh |
| 01.08.2012 | 18,73 ct/kWh | 17,77 ct/kWh | 15,85 ct/kWh | 12,97 ct/kWh |
| 01.09.2012 | 18,54 ct/kWh | 17,59 ct/kWh | 15,69 ct/kWh | 12,84 ct/kWh |
| 01.10.2012 | 18,36 ct/kWh | 17,42 ct/kWh | 15,53 ct/kWh | 12,71 ct/kWh |
| 01.11.2012 | 18,18 ct/kWh | 17,24 ct/kWh | 15,38 ct/kWh | 12,58 ct/kWh |
| 01.12.2012 | 17,99 ct/kWh | 17,07 ct/kWh | 15,23 ct/kWh | 12,46 ct/kWh |
Dachanlagen = DA
Bei Dachanlagen zwischen 10 kW und 1 MW werden nur 90 Prozent der Leistung vergütet. Dachanlagen unterliegen weiterhin einer nach Leistungsschwellen gestuften Vergütung. Die Vergütung für Anlagen, deren Leistung sich über mehr als eine Leistungsstufe erstreckt, sind rechnerisch anteilig zu ermitteln.
Der Staat kassiert mit
Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtig. Der private Betreiber muss diese in seiner Steuererklärung angeben. Liegt der Gewinn jährlich bei unter 50.000 Euro, reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Ausgaben, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, sind Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten können die Nutzer über 20 Jahren abschreiben.
Für die Einnahmen aus der Stromeinspeisung fällt Umsatzsteuer an, sofern ein Betreiber sich nicht für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheidet. Diese greift, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich unter 17.500 Euro liegt. Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen dann beim Finanzamt beantragen, dass die Kleinunternehmerregel angewendet wird. Auch der Netzbetreiber muss es wissen, damit er die Einspeisevergütung ohne die Umsatzsteuer berechnet und auszahlt.
Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung sind weniger Formalien. Die Anforderungen an Rechnungen sind geringer, außerdem muss er nicht moantlich Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings können Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen.
Linktipp
- Weitere Informationen unter: www.erneuerbare-energien.de












