Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht München (Az.: 12 O 18913/11, nicht rechtskräftig) Garantieeinschränkungen des chinesischen Solarmodul-Herstellers Yingli Green Energy für unzulässig erklärt. Der Modulhersteller darf in seinen Garantiebedingungen die Kostenübernahme für die Demontage der alten und Wiedermontage der neuen Fotovoltaik-Module nicht mehr ausschließen.
Die Garantiezusage sei für den durchschnittlichen Verbraucher nämlich so zu verstehen, "dass Reparatur und Austausch der Module kostenlos sind" und dass er "aufgrund des vorzeitigen Leistungsabfalls keine wirtschaftlichen Verluste erleidet". Der Verbraucher könne berechtigterweise erwarten, "dass die Montagekosten im Garantiefall von Yingli zu tragen sind".
Neben vielen anderen unzulässigen Regelungen war und ist Hauptkritikpunkt der Verbraucherzentrale NRW, dass nahezu alle überprüften Modulhersteller entgegen der Erwartung der Verbraucher eine Beteiligung an den Garantiekosten "durch die Hintertür", nämlich in den Garantiebedingungen, ausschließen oder erheblich einschränken. Damit sei die Garantie letztlich wertlos.
In den ursprünglich abgemahnten Garantiebedingungen hatte Yingli im Garantiefall eine Kostenbeteiligung noch vollständig ausgeschlossen. Mit einer Unterlassungserklärung erklärte Yingli sich dann zumindest bereit, in Garantiefällen stets die Transportkosten zu übernehmen. Da aber die weiteren Kosten für die Garantieabwicklung, insbesondere Montagekosten für Deinstallation der alten und Installation der neuen Module, erheblich sein können und eine Abwälzung dieser Kosten auf den Verbraucher die eingeräumte Garantie aushöhlt, hat die Verbraucherzentrale NRW Klage eingereicht.
Die Verbraucherzentrale hatte gleichzeitig mit Yingli auch Trina Solar, Solar World, Bosch Solar und Mitsubishi Electric Europe abgemahnt. Diese vier Unternehmen haben eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und sich vepflichtet, die Garantiebedindungen auch bei Altfällen nicht mehr zu benutzen. Mittlerweile sind die Garantiebedingungen verändert. "Ob diese nun aus Verbrauchersicht okay sind, muss man sich neu anschauen", so Holger Schneidewindt, Pressesprecher der verbraucherzentrale NRW.
Das LG München bestätigte in dem Urteil auch die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass "die Leistungsgarantie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage insgesamt, damit aber auch für die wirtschaftliche Kalkulation betreffend den Kauf der einzelnen Module maßgeblich ist". Zudem bewertete das LG München das Vorgehen von Yingli insgesamt als intransparent, da sie "zum einen etwas einräumt, was sie in einer anderen Regelung wieder aus ihrer Verpflichtung herausnimmt".
Inzwischen wurden drei weitere Modulhersteller abgemahnt. Suntech mit Sitz in China und Sunpower mit Sitz in den USA haben eine Unterlassungserklärung abgegeben, gegen das deutsche Unternehmen IBC Solar wurde Klage eingereicht. Yingli zeigte sich mit zahlreichen Klauseln kompromissbereit, nur die Kostenklausel war vor Gericht Streitgegenstand. Bei IBC seien zahlreiche Klauseln strittig, so Schneidewindt. 117pgl