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Fünf große Hersteller sollen Fußangeln im Kleingedruckten haben

Verbraucherzentrale mahnt wegen Solargarantien ab

Solarfirmen sind wegen ihrer Garantiebedingungen in der Kritik. © Solarworld

Mit Yingli Green Energy, Trina Solar, Solar World, Bosch Solar und Mitsubishi Electric Europe haben fünf große Modulhersteller eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW erhalten.

Die Hersteller von Fotovoltaikmodulen werben mit langen Garantiezeiten. Bis zu 30 Jahre versprechen sie Mindestleistungen ihrer Module. Für bis zu zehn Jahre sichern sie zu, dass Module über die zwei­jährige gesetzliche Gewährleistung hinaus frei von Fehlern in Material und Verarbeitung sind. Fußangeln stecken jedoch im Kleingedruckten, warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie hat deshalb fünf Marktführer abgemahnt.

"Wenig sonnig sind die Aussichten für Anlagen-Besitzer, die ihre Garantieansprüche im Fall der Fälle in der Praxis durchsetzen wollen", rügt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW die Konditionen von Yingli Green Energy, Trina Solar, Solar World, Bosch Solar und Mitsubishi Electric Europe. Es geht dabei nicht um No-Name-Produkte aus China, sondern auch um Unternehmen, die sich mit "Made in Germany" schmücken. In den Garantiebedingungen würden etwa alle Abwicklungskosten auf den Verbraucher abgewälzt. "Im Klartext heißt das: Kosten für die Prüfung durch einen Fachmann vor Ort, für den Ausbau, Transport und die Prü­fung durch ein Prüfinstitut sowie für den Transport und den Einbau neuer Module hat der Kunde zu tragen", erklärt Müller. Damit verkomme das "Garantieversprechen zur Nullnummer."

Yingli, Mitsubishi und Bosch behalten sich in den Klauseln vor, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob ein Garantiefall oder Ausschlussgründe vorliegen oder nicht. "Es lässt sich jedoch stets technisch nach- und beweisen, ob es sich um Material- oder Verarbeitungsfehler oder eine Minderleistung handelt", rügt Müller dieses Vetorecht, das Willkür in den Garantiebedingungen Tür und Tor öffne. Trina, Solar World und Bosch erstatten nur den Kaufpreis oder Restwert, bezahlen aber keine Entschädigung für die geringere Leistung der Anlage aufgrund des mangelhaften Moduls. Das sei aber keine Leistungsgarantie. Nicht zuletzt droht Garantieansprüchen durch unzulässige Fristen ein Schattendasein. Denn zum einen knüpfen die Hersteller diese an nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW eindeutig intransparente Begriffe wie etwa "Umstände" oder "Auftreten des Ereignisses, welches die Ansprüche auslöst".

Zum anderen können Verbraucher mögliche Fehler innerhalb der unangemessen kurzen Fristen von teilweise nur zehn Tagen gar nicht eindeutig feststellen. Auch dass der Garantiefall per Einschreiben oder gar in englischer Sprache gemeldet werden solle, lasse die Chance zur Durchsetzung von Kundenrechten wenig verbrau­cherfreundlich erstrahlen. Weil sich beim Check des Kleingedruckten der Eindruck aufdrängte, dass es Hersteller mit ihren Garantieversprechen nicht wirklich ernst meinen, hat die Verbraucherzentrale NRW die fünf Marktführer hierzu­lande abgemahnt: Beanstandete Klauseln in neuen Verträgen nicht mehr zu verwenden oder sich bei Altverträgen nicht mehr darauf zu berufen, so die Aufforderung.

Die Reaktionen hierauf zeigen Licht und Schatten: So hat Mitsubishi eine Teil-Unterlassungserklärung abgegeben. Solar World, Yingli sowie Bosch haben zwar Änderungen angekündigt, aber keine Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung signalisiert. Und Trina Solar verharrt trotz massiver Verstöße bislang regungslos im Schatten der chinesischen Mauern des Unternehmenssitzes. "Die Verbraucherzentrale NRW wird alle noch offenen Beanstan­dungen gerichtlich klären lassen", kündigte Klaus Müller an.

Uneinigkeit herrscht häufig auch darüber, wer für die Garantie verantwortlich ist. Manche Hersteller versuchen auch, die Garantie auf die Handwerker abzuwälzen. Dagegen wehrt sich der Zentralverband des Elektrohandwerks: "Bei Garantieleistungen ist der Handwerker nicht in der Pflicht. Garantiegeber ist der Hersteller", betont Frank Eichhorn, Leiter des Referats Wirtschaftspolitik des Verbands. Nach seiner Auffassung sichern die Hersteller auf ihr Material eine so genannte "vereinbarte Beschaffenheit zu. Dafür müssten sie selbst geradestehen." Die Gewährleistungsfrist durch den Handwerker betrage zwei Jahre. Dem ausführenden Handwerker rät er zur Vorsicht bei der Abgabe eines Angebots. Es sollte nur die Dinge enthalten, die der Handwerker nachprüfen kann. Bei anderen Dinge könne man sich auf die Angaben der Hersteller beziehen, sollte sich die aber nicht zu eigen machen. pgl

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