Die Verbraucherschützer hatten unter anderem wegen dieser beiden Punkte Klage gegen das Unternehmen erhoben. Per Anerkenntnisurteil ist der Rechtsstreit um diese Klauseln nun beendet. Wegen zweier weiterer Klauseln geht es aber vor Gericht weiter. Auch gegen die Firma Sonnen GmbH läuft noch eine vergleichbare Klage.
"Internetverbindung und Software-Updates sind natürlich nicht grundsätzlich abzulehnen", betont Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Im Gegenteil: Für Monitoring, Fehlererkennung und -behebung sowie die Datenaufbereitung könne die Vernetzung eines Batteriespeichers Vorteile bringen. "Auf der anderen Seite ist ein Online-System aber auch hackbar – sensible Daten könnten abgeschöpft werden, im Extremfall sogar Geräte manipuliert", gibt Schneidewindt zu bedenken. Und je länger ein Gerät online sei, desto verletzlicher werde es.
"Die Entscheidung, ob die Vorteile oder die Risiken des permanenten Online-Seins überwiegen, muss beim Kunden liegen. Die 24/7-Verbindung darf ihm nicht unter Androhung des Verlusts seines Garantieschutzes aufgezwungen werden", so der Jurist. Schließlich sei die dauerhafte Internetverbindung für die Kernfunktion eines Speichers gar nicht erforderlich, nämlich das hausinterne Energiemanagement.
Auch Updates sieht die Verbraucherzentrale NRW, insbesondere mit Blick auf sicherheitsrelevante Aktualisierungen, grundsätzlich positiv beziehungsweise als notwendig an – sicherheitsrelevante Updates müssten so schnell wie möglich bereitgestellt und ausgeführt werden können. Aber: "Für Updates gibt es andere Lösungen als die pauschale Einräumung des Rechts, von außen jederzeit und mit intransparenten Bedingungen Aktualisierungen aufspielen zu können", erklärt Schneidewindt. Folgende Anforderungen sollten ihm zufolge erfüllt sein:
- Benachrichtigung über Bereitstellung neuer Updates
- Aufklärung über den Inhalt des Updates
- Möglichkeit, nicht notwendige/nicht sicherheitsrelevante Update-Komponenten nicht zuzulassen
- Möglichkeit, selbst über den Zeitpunkt des Updates zu entscheiden
Sowohl den generellen Online-Zwang als auch den Online-Update-Zwang darf Senec nun nicht mehr als pauschale Bedingung oder Ausschlussgrund für Garantien verwenden. Auch gegenüber Bestandskunden mit Garantieansprüchen kann sich die Firma nicht mehr auf diese Klauseln berufen.
Die von dem Anerkenntnisurteil betroffenen Rechtsfragen haben nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW allgemeine Bedeutung hinsichtlich Smart Grid-fähiger Geräte wie zum Beispiel Elektroautos, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke. Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen / pgl