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Wer Solarstrom einspeist gilt als Unternehmer

Umsatzsteuer für Einspeisung von PV-Strom kann sich lohnen

Bei Einspeisung von Solarstrom ist die Wahl der korrekten Steuerkonstruktion wichtig. © EnBauSa.de

Ein Thema beschäftigt alle Betreiber von PV-Anlagen: Die Umsatz- und Ertragssteuer. Wer Solarstrom nicht nur für den eigenen Bedarf nutzt, sondern ins Stromnetz einspeist, gilt als Unternehmer. Dieser hat die Wahl zwischen Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung, einen Totalgewinn zu erwirtschaften oder seine Anlage als Liebhaberei anerkennen zu lassen.

Rund 76.500 Photovoltaikanlagen wurden laut dem Bundesverband Solarwirtschaft im vergangenen Jahr installiert. Insgesamt sind inzwischen 1,7 Millionen Photovoltaikanlagen in Betrieb. Zwar erzielen die Betreiber mit der Anlage auf dem privaten Dach heutzutage so gut wie keinen Gewinn mehr mit der Einspeisung des produzierten Stroms ins Netz. Dafür lässt sich mit der Anlage bei den Stromkosten sparen, indem möglichst viel Sonnenstrom selbst verbraucht wird. Und auch die Einspeisung des Überschusses lohnt sich, um die Fixkosten zu decken. Einspeisen heißt aber auch unternehmerisch tätig zu sein und damit kommen die Umsatz- und Ertragssteuer ins Spiel.

Umsatzsteuer zahlen oder nicht zahlen, das ist eine der ersten Fragen, mit der sich der Betreiber einer Photovoltaikanlage auf dem privaten Dach auseinandersetzen muss. „Wenn jemand mit der Umsatzsteuer noch nie etwas zu tun hatte, ist es ein sperriges Thema“, weiß Dr. Andreas Horn, Vorsitzender des Vereins Sonnenkraft Freising. Die komfortable Lösung ohne viel Rechnerei und Kontakt mit dem Finanzamt sei, sich für die Kleinunternehmerregelung zu entscheiden. Bei dieser Option müssen keine Umsatzsteuern ans Finanzamt abgeführt werden.

Um diese Regelung nutzen zu können, dürfen die jährlichen Einnahmen nicht höher als 17.500 Euro sein. Zu beachten ist, dass sich der Betrag auf alle Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bezieht. Von den Anschaffungskosten darf dann allerdings auch nicht die Mehrwertsteuer abgezogen werden. Mit dieser Entscheidung entgingen dem Betreiber je nach Anlage auf 20 Jahre gesehen etwa 1000 Euro. „Damit wird nicht viel Geld verschenkt und der Besitzer hat keine Arbeit mit der Umsatzsteuererklärung“, sagt Horn.

Anlage mit Speicher installieren

Wer jedoch ein wenig Rechnerei und Arbeit für die jährliche Umsatzsteuererklärung nicht scheut, sollte die Regelbesteuerung in Betracht ziehen, gerade wenn die Anlage zusammen mit einem Stromspeicher angeschafft wird. In diesem Fall wird der Speicher der gesamten Anlage zugeordnet, da es als einheitliches Zuordnungsobjekt gilt, wie es in der „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ des Bayrischen Landesamt sfür Steuern heißt. Aus diesem Grund kann die Mehrwertsteuer für die gesamte Anschaffung abgezogen werden. Das ist nicht möglich, wenn der Speicher nachträglich gekauft und installiert wird, denn dann handelt es sich aus Sicht des Finanzamtes um ein eigenes Zuordnungsobjekt. "Die Vorsteuer kann dann nur geltend gemacht werden, wenn der gespeicherte Strom zu mindestens zehn Prozent für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verwendet wird", heißt es im Bayrischen Hilfsblatt weiter.

Aber auch ohne dazugehörigen Speicher sieht Andreas Horn für die Besitzer einen kleinen wirtschaftlichen Vorteil darin zunächst für die Regelbesteuerung zu optieren, da bei der Investition hohe Kosten entstehen. Der finanzielle Nutzen entsteht dadurch, dass sich der Betreiber die Mehrwertsteuer der Anschaffungskosten erstatten lassen kann. Zudem erhält er die Umsatzsteuer etwa für Stromzähler, Versicherung, Reparaturen und Wartung zurück. Die Regelbesteuerung ist für fünf Jahre bindend. In den ersten beiden Jahren muss zusätzlich jeden Monat die Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgegeben werden.

Aber: „Wenn man das dauerhaft tut, also über die gesamten 20 Jahre, kann das sehr schnell zum Bumerang werden, da man auch Umsatzsteuer auf den eigenverbrauchten Strom zahlt“, gibt Horn zu bedenken. Der Betreiber zahlt 19 Prozent Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom, wobei diese sich an der Höhe der Einspeisevergütung – diese liegt bei 11,11 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen bis zu zehn Kilowattstunde, die im April 2019 in Betrieb gehen – orientieren, und für den Strom, den er selber nutzt. Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch ist hingegen der Strompreis, der beim Stromanbieter gilt, wie der Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums festlegt. Und dieser liegt je nach Region bei etwa 27 Cent. Das schlage gerade bei steigenden Stromkosten, etwa drei Prozent pro Jahr, zu Buche, sagt Horn. Er rät deshalb, nach sechs Jahren zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Nach dieser Zeit kann die Vorsteuererstattung in Gänze behalten werden.

Ist die Höhe des selbst verbrauchten Solarstroms bei der Anschaffung abzusehen, besteht auch die Möglichkeit, diesen privaten Teil vom unternehmerischen Teil zu trennen, beispielsweise 20 Prozent Eigenbedarf und 80 Prozent Einspeisung. Damit werden 80 Prozent der Mehrwertsteuer von den Anschaffungskosten erstattet. Auf den selbst genutzten Strom wäre dann keine Umsatzsteuer zu zahlen, zumindest solange der angegebene Wert des Eigenverbrauchs nicht überschritten wird. Sonst wird dafür die Umsatzsteuer fällig.

Totalgewinn erzielen oder Liebhaberei

Eine weitere Steuer, mit der sich die Betreiber befassen müssen, ist die Ertragssteuer. Denn wer Strom ins Netz einspeist, erhält eine feste Einspeisevergütung, die sich am Zeitpunkt der Installation orientiert, und hat damit Einnahmen. An diesem Punkt hat der Betreiber die Möglichkeit, selber zu steuern, ob er die Ertragssteuer zahlen muss. Denn wer über die Betriebsdauer keinen Totalgewinn anstrebt, kann seine Photovoltaikanlage dem Finanzamt gegenüber als Liebhaberei angeben.

Diese hat das Finanzamt noch als gegeben vorausgesetzt, als die ersten Photovoltaikanlagen in den 90er Jahren auf die Dächer kamen. Deshalb haben die Betreiber lange dafür kämpfen müssen, dass die Anlagen als gewinnträchtig anerkannt werden, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, erzählt Horn. Doch im Unterschied zu heute, hat sich die Anlage bis ins Jahr 2010 gerade der hohen Einspeisevergütung wegen rentiert und nicht wegen des Eigenverbrauchs.

Doch mit dem Erneuerbare Energiegesetz 2012 sinkt die Einspeisevergütung seither kontinuierlich. Einen Gewinn zu erzielen ist nicht mehr so leicht möglich, weshalb sich die Liebhaberei mitunter lohnt. Wer seine Anlage vom Finanzamt als Liebhaberei anerkennen lassen möchte, muss nachweisen, dass er über die Nutzungsdauer von 20 Jahren keinen Gewinn erwirtschaften wird, also keinen Totalgewinn macht. Um dies zu ermitteln, werden alle Kosten – bei der Kleinunternehmerregelung die Mehrwertsteuern mit eingerechnet – die im Laufe der 20 Jahre entstehen durch den Gesamtertrag der gleichen Zeit geteilt. Liegen die Stromgestehungskosten über der Einspeisevergütung ist kein Totalgewinn möglich, die Anlage macht stattdessen Verlust.

Aus diesem Grund ist es für einen Betreiber lohnend, wenn er für seine Anlage hochwertige Komponenten wählt, erklärt Horn, denn dadurch wird die anlage insgesamt teurer und die Stromgestehungskosten steigen. Die Qualität der Anlage hat damit einen Einfluss darauf, ob Gewinn oder Verlust gemacht wird. Da Umsatzsteuer und Ertragssteuer immer getrennt voneinander betrachtet werden, kann der Betreiber für die Regelbesteuerung optieren und dennoch die Anlage als Liebhaberei betreiben.

Um denjenigen, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach installieren möchten, die steuerlichen Möglichkeiten rechnerisch leichter darstellen zu können, hat Andreas Horn ein Excel-Tool entwickelt, das er dem Verein Sonnenkraft Freising überlassen hat. In dieses Tool, das die Stromgestehungskosten errechnet, werden alle relevanten Daten, wie Eigenverbrauchsquote, Strompreissteigerung, Investitionskosten, eingegeben. Anschließend kann der künftige Betreiber die unterschiedlichen Szenarien – Kleinunternehmerregelung, Regelbesteuerung und Wechsel nach sechs Jahren zur Kleinunternehmerregelung – durchrechnen lassen und so entscheiden, welche Variante für ihn die optimale ist. Mithilfe des Rechners kann außerdem für das Finanzamt ein Formular generiert werden, dass die Liebhaberei aufzeigt. Schlussendlich liegt die Entscheidung aber beim Finanzamt, ob es die Liebhaberei anerkennt.

Relevant ist der Autarkiegrad

Ganz aus dem Thema Steuern ist derjenige raus, der gar keinen Strom ins Netz einspeist. Diese Entscheidung ist für Andreas Horn jedoch fatal: „Die Nulleinspeisung funktioniert nur, wenn ich Solarstrom vernichte.“ Ein Irrtum ist laut Horn die gängige Empfehlung, die Photovoltaikanlage so zu dimensionieren, dass der Eigenverbrauch optimiert wird. „Die 200 Watt Grundverbrauch werden immer mit einem Modul abgedeckt“, sagt Horn. Stattdessen gehe es darum: „Die Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach ist eine gute Strompreisbremse.“ Aus diesem Grund sei der Autarkiegrad der Anlage relevant. „Wenn das Dach voll ist, ist der Autarkiegrad am höchsten, der Eigenverbrauch liegt bei 20 Prozent, die restlichen 80 Prozent decken die Fixkosten mit ab.“ Je stärker die Autarkie, desto stärker wirke die Strompreisbremse. Der eigene Strom wird etwa für 12 bis 15 Cent produziert. Diese Kosten ändern sich nicht mehr, denn die Anlage ist bezahlt. Der Strom des Anbieters kostet je nach Region bis zu 27 Cent pro Kilowattstunde – und steigt. Von Anne Leipold

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