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Verbraucherzentrale rät zu genauer Prüfung der Abrechnung

Sonderkündigung bei Strompreiserhöhung möglich

Strompreiserhöhungen berechtigen zur Sonderkündigung. Thorben Wengert / Pixelio

Immer wieder stellt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Tricksereien bei Strompreiserhöhungen fest. Mal informieren die Anbieter erst gar nicht über die Preiserhöhung, mal lehnen die Versorger die Kündigung ab, wenn Kunden von ihrem Sonderkündigungsrecht wegen der Preiserhöhung Gebrauch machen.

Den Jahreswechsel haben viele Stromversorger genutzt, um wegen der gestiegenen EEG-Umlage ihre Preise zu erhöhen. Damit eine Preisänderung wirksam wird, muss der Versorger die Kunden ordnungsgemäß darüber informieren. "Das ist nicht immer der Fall", bemängelt Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. "Manche Kunden entdecken die Preiserhöhung erst bei genauem Studium ihrer Jahresabrechnung."

Erhöht ein Versorger seine Preise, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht. In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fall antwortet ein Versorger einem Kunden auf dessen Kündigung 'Wir würden Ihnen gerne etwas anderes mitteilen, aber auf staatliche Komponenten gilt kein Sonderkündigungsrecht, da sie nicht beeinflussbar sind'. "Diese Aussage ist nach unserer Auffassung nicht korrekt", kommentiert Fehrenbach diese immer wieder kehrende Praxis. "Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 11/16) hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2016 das Sonderkündigungsrecht bestätigt." Erst nachdem sich die Verbraucherzentrale eingeschaltet hatte, akzeptierte der Versorger die Kündigung. Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz / pgl

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