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Altanlagen sind von der Regelung nicht betroffen

Neue PV-Anlagen müssen Leistung abregeln können

Neue PV-Anlagen müssen abregelbar sein. © Dena

Betreiber kleiner neuer PV-Anlagen müssen diese seit 2013 herunterregeln können oder sich auf das Einspeisemanagement einlassen.

Seit dem 1. Januar 2013 müssen alle Betreiber von PV-Anlagen in Deutschland am gesetzlich vorgeschriebenen Einspeisemanagement teilnehmen oder ihre Anlage auf 70 Prozent herunterregeln.

Für kleine Fotovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt, die bis Ende 2011 in Betrieb gegangen sind, ändert sich nichts. Bei kleinen Fotovoltaik-Anlagen aus dem Jahr 2012 ging mit dem 1. Januar 2013 die Übergangsregelung zu Ende. Betreiber können sich entscheiden zwischen Abregeln und Einspeisemangement. Solarstrom-Anlagen, die seit 1. Januar 2013 installiert werden, müssen diese gesetzlichen Vorgaben ebenfalls erfüllen.

Wer eine Fotovoltaik-Anlage 2013 neu in Betrieb nehmen will, sollte schon bei der Anschaffung mit dem Fachbetrieb über die verschiedenen Möglichkeiten sprechen. Je nach Variante könnte die Wahl der einzelnen Komponenten des Solarsystems anders ausfallen. Zum Beispiel könnte ein Wechselrichter gewählt werden mit erhöhtem Leistungsspektrum oder ein Batteriespeicher angeschafft werden.

Die Entscheidung Einspeisemanagement oder Abregelung ist nicht endgültig. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Besitzer der Fotovoltaik-Anlage ihren Entschluss zu einem späteren Zeitpunkt wieder rückgängig machen können. Sinnvoll könnte dies zum Beispiel sein, wenn Netzbetreiber derzeit noch auf sehr teure Fernabschaltgeräte bestehen. Sollten die Kosten für diese Geräte sinken, kann der Solarstromer später auf Einspeisemanagement umstellen.

Fällt die Entscheidung auf das Einspeisemanagement, muss eine Art Fernsteuerung installiert werden, mit der der Netzbetreiber bei Bedarf die Stromeinspeisung der Fotovoltaik-Anlage reduzieren kann. Das ist je nach Wohnort unterschiedlich. Allein die Kosten für den sogenannten Rundsteuerempfänger schwanken zwischen 0 und 600 Euro. Auf Basis der jeweiligen Vorgaben kann der Installateur ein Angebot erstellen. "Da die Anlagenleistung nur in wenigen seltenen Fällen durch den Netzbetreiber reduziert werden dürfte, werden sich bei dieser Variante die Einnahmeausfälle durch nicht eingespeisten Strom in Grenzen halten", so der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW). 

Für das Abregeln der Leistung auf 70 Prozent sollte sich entscheiden, wer eine Fotovoltaik-Anlage betreibt, die bauartbedingt nicht die volle Leistung erbringen kann - etwa weil die Module auf der Ost- und Westseite des Daches angebracht sind oder weil die Anlage ungünstig verschattet wird, rät der BSW. Die weit überwiegende Zahl der Fotovoltaik-Anlagen ist heute mehr oder weniger direkt nach Süden ausgerichtet, sodass bei einer einfachen harten Kappung auf 70 Prozent der Anlagenleistung Ertragsverluste zu erwarten sind.

Die Kappung erfolgt durch die Änderung der Software-Einstellung am Wechselrichter. Das ist ein preiswerter Eingriff, der jedoch bei nach Süden ausgerichteten Anlagen die höchsten Ertragsverluste bringt. Beispiel: Die Fotovoltaik-Anlage hat eine Nennleistung von 10 Kilowatt. Der Wechselrichter regelt bei maximal 7 Kilowatt ab - selbst wenn die Fotovoltaik-Anlage angesichts der Sonneneinstrahlung mehr Strom produzieren könnte. Wie groß die Verluste sind, hängt vom jeweiligen Standort ab. Netzbetreiber gehen über das Gesamtjahr von einer Ertragsminderung im unteren einstelligen Prozentbereich aus.

Die gesetzlichen Anforderungen können auch mit einer intelligenten Form der 70-Prozent-Abregelung eingehalten werden. Dabei wird Solarstrom verbraucht, anstatt ihn ungenutzt verpuffen zu lassen. Das ist möglich, weil das Gesetz lediglich eine Reduzierung der Leistung am Netzanschlusspunkt vorsieht - nicht eine Reduzierung der Leistung am Modul oder Wechselrichter.

Egal, ob die Entscheidung auf das Einspeisemanagement oder die 70-Prozent-Abregelung fällt - es entstehen immer Kosten. Bei im Jahr 2013 neu installierten Fotovoltaik-Anlagen sind dies Teile der Anschaffungskosten, die über die normale Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden können. Bei im Jahr 2012 in Betrieb genommenen Anlagen dürften die nachträglich entstandenen Kosten im Rahmen der üblichen Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Quelle: BSW Solar / 117bba

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