Reine Eigenversorger, das heißt solche die den erzeugten Strom tatsächlich nur für sich nutzen, mussten die Meldung der sogenannten "Basisinformationen" schon bis zum 28.2. beim Verteilnetzbetreiber einreichen. Gemeldet werden muss, ob eine Stromlieferung oder Eigenversorgung vorliegt und inwieweit EEG-Umlagepflicht besteht. Auch Betreiber von Bestandsanlagen und Kleinanlagen über 7 kW (PV) beziehungsweise 1 kW (andere EEG-Anlagen) müssen diese Basisinformationen ohne Aufforderung übermitteln. Wer die Frist versäumt, muss mit Aufschlägen auf die EEG-Umlage rechnen. Das berichten die Rechtsanwaltskanzlei Nümann + Siebert und die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Franken, die den Solidarfonds Eigenversorgung als Interessenvertretung für Anlagenbetreiber mit Eigenverbrauch ins Leben gerufen haben.
Für Eigenversorger, die die fristgerechte Meldung versäumen, erhöht sich die EEG-Umlage für das betroffene Jahr um 20 Prozentpunkte (§ 61 g Abs. 2 EEG 2017), so Nümann + Siebert. Hierdurch könne unter Umständen die EEG-Umlagepflicht überhaupt erst entstehen, durch die wiederum die Meldung der Strommengen erforderlich wird.
Der Solidarfonds Eigenversorgung hat auf seiner Webseite www.info-eeg.de eine ausführliche Information der Kanzlei NÜMANN+SIEBERT Informationen bereitgestellt, welche Meldepflichten es gibt und wie hier im Einzelnen vorzugehen ist. In dem Dokument sind die wichtigsten Fragen aufgeworfen und werden verständlich beantwortet, damit die Betroffenen in der Lage sind bis zum Monats Ende ihrer Meldepflicht nachzukommen. Quelle: Solidarfonds Eigenversorgung / sth